Steuerbilanz. Berichtigung. - Massgeblichkeit der Werte in der Steuerbilanz bei künftigen Veranlagungen (Erw. 2/b). - Berichtigung ist zulässig bei offenkundigem Widerspruch zwischen dem Berechnungsergebnis in den Erwägungen und der Übernahme ins Dispositiv (Erw. 2/a). - Wenn die Berichtigung in der Steuerperiode, in der sie vorzunehmen wäre, keine direkten Auswirkungen zeitigt, kann sie stattdessen in der Folgeperiode erfolgen (Erw. 2/a).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.04.2003 AGVE_2003_39
Steuerbilanz. Berichtigung.
- Massgeblichkeit der Werte in der Steuerbilanz bei künftigen Veranlagungen (Erw. 2/b).
- Berichtigung ist zulässig bei offenkundigem Widerspruch zwischen dem Berechnungsergebnis in den Erwägungen und der Übernahme ins Dispositiv (Erw. 2/a).
- Wenn die Berichtigung in der Steuerperiode, in der sie vorzunehmen wäre, keine direkten Auswirkungen zeitigt, kann sie stattdessen in der Folgeperiode erfolgen (Erw. 2/a).
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