33 Kanalisationsanschlussgebühr.- Rechtsnatur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erw. 3.3).- Die Gebühr bei Ersatzbauten muss (weitgehend) gleich geregelt werden wie bei Um- und Erweiterungsbauten (Erw. 3.6).
Sachverhalt
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Novem-
ber 2002 (s. AGVE 2002, S. 163 ff.) erhob die Stadt Baden
staatsrechtliche Beschwerde.
Aus den Erwägungen
3.3 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich
bei der "Kanalisationsanschlussgebühr des aargauischen Rechts"
nicht um eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne, welche das Ent-
gelt für die Inanspruchnahme der Verwaltung bzw. für die Benützung
einer öffentlichen Einrichtung darstellt, sondern um eine Vorzugslast,
welche den besonderen wirtschaftlichen Vorteil, der dem Eigentümer
aus der Entwässerung seines Grundstückes (als eine der Vorausset-
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Abgaben
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zungen für die Überbaubarkeit) erwächst, abgelten soll (E. II/3, S. 10
des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf AGVE 1984,
S. 271 f.; vgl. auch ZBl 89/1988, S. 206). Eine klassische Gebühr sei
dagegen die von den Eigentümern periodisch erhobene Benüt-
zungsgebühr. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführerin
nicht, jedenfalls nicht explizit, in Frage gestellt. Nach den Vorgaben
des eidgenössischen und kantonalen Rechts könnten die hier
fraglichen einmaligen Abgaben sowohl als Gebühr als auch als
Vorzugslast (Beitrag) ausgestaltet sein (vgl. Art. 60a des Bundes-
gesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom
24. Januar 1991 - "mit Gebühren oder andern Abgaben" - sowie § 34
Abs. 2 BauG/AG, wonach die Gemeinden für die Abwasserbe-
seitigung Vorzugslasten erheben "können" und, soweit zur Deckung
der Kosten notwendig, Gebühren erheben müssen; vgl. Ernst
Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.,
Lenzburg 2002, § 34 N 9). Dass die vorliegende Abgabe nicht schon
bei der Bereitstellung der öffentlichen Kanalisation bzw. mit der
gewährten Anschlussmöglichkeit, sondern erst mit Erteilung der
Baubewilligung, d.h. bei unmittelbar bevorstehender tatsächlicher
Inanspruchnahme der Abwasseranlagen geschuldet ist (§ 41 AR),
spricht eher für die Einstufung der Abgabe als eigentliche
Anschlussgebühr (vgl. etwa BGE 106 Ia 241 E. 3b S. 242 f.; Urteil
2P.121/2001 vom 18. August 2001, E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,
Rz.
2650; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 111 B Ib bzw. Nr. 110 B VII), ebenso der Umstand, dass
die Abgabe nicht nach der (maximal) möglichen, sondern gemäss der
tatsächlichen Nutzung des Grundstückes berechnet wird. Im Übrigen
kann auch für die Bemessung von Gebühren auf das Ausmass des
dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (vgl. BGE
109 Ib 308 E. 5b S. 314; 101 Ib 462 E. 3b S. 467; 97 I 193 E. 6
S. 204). Die Frage der Rechtsnatur der streitigen Kausalabgabe ist
jedoch, wie sich zeigen wird, für den vorliegenden Streitfall nicht
ausschlaggebend.
(...)
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Verwaltungsgericht
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3.6 Die vom Grundeigentümer zur Finanzierung der Abwas-
serentsorgung neben den periodischen Benützungsgebühren zu ent-
richtenden einmaligen Abgaben, welche vorab die Investitionsausga-
ben decken sollen, können als Vorzugslast (Mehrwertbeitrag) oder
als Anschlussgebühr konzipiert sein. Die Vorzugslast ist im Allge-
meinen bereits dann geschuldet, wenn die öffentliche Anlage fertig
gestellt ist und dem Grundeigentümer für den Anschluss einer allfäl-
ligen Baute zur Verfügung steht: der abzugeltende Sondervorteil wird
abstrakt, d.h. nach der möglichen Nutzung des Grundstückes, be-
stimmt. Die Anschlussgebühr (welche auch zusätzlich zu Mehrwert-
beiträgen erhoben werden kann) will dagegen den tatsächlichen An-
schluss an das öffentliche Netz, den "Einkauf" in dieses, abgelten; sie
bestimmt sich regelmässig nach Art und Grösse der errichteten
Baute. Die vorliegend streitige Abgabe erfüllt, wie dargelegt, im
Wesentlichen die Merkmale einer Anschlussgebühr. Die im Abwas-
serreglement von 1989 vorgesehenen Bemessungskriterien (Brand-
versicherungswert, Grösse der Hartflächen) berücksichtigen einer-
seits das Interesse des Grundeigentümers, welches im Wert der ange-
schlossenen Baute zum Ausdruck kommt, und tragen andererseits,
durch Abstellen auf die Hartflächen, bereits auch der Menge des
anfallenden Meteorwassers Rechnung, wie dies das in Art. 60a
GSchG verankerte Verursacherprinzip verlangt, welches seine Wir-
kung im Übrigen insbesondere bei den periodischen Benützungsge-
bühren entfaltet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach
für eine derartig konzipierte Anschlussgebühr zwischen Um- und
Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits kein
grundsätzlicher Unterschied gemacht werden darf, lässt sich verfas-
sungsrechtlich nicht beanstanden. Wenn bei Um- und Erweiterungs-
bauten nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute sowie die
zusätzlich geschaffene Hartfläche durch eine ergänzende Anschluss-
gebühr erfasst wird, muss diese Betrachtungsweise konsequenter-
weise auch für Ersatzbauten gelten. Das drängt sich bis zu einem
gewissen Grad schon aus praktischen Gründen auf, da zwischen Um-
und Erweiterungsbauten und eigentlichen Ersatzbauten keine scharfe
Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten
kann die neu geschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig
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Abgaben
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neben der verbliebenen Altsubstanz derart dominieren, dass der Vor-
gang baulich und wirtschaftlich der Erstellung einer Ersatzbaute
gleich- oder nahekommt. Das Reglement macht in dieser Hinsicht
keinerlei Differenzierung und es stellt auch nicht darauf ab, aus wel-
chem Grunde eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie be-
standen hat. Während Um- und Erweiterungsbauten, unabhängig
vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz, gemäss § 40 AR
nur für die zusätzlich geschaffenen Grössen mit einer Anschlussge-
bühr belastet werden, schreibt § 43 AR für Ersatzbauten, unabhängig
von der Grösse der abgebrochenen Altbaute und auch unabhängig
vom Grund des Abbruches, gleich wie für erstmals angeschlossene
Neubauten die Erhebung der vollen Anschlussgebühr vor. Die Er-
richtung einer Ersatzbaute würde sogar die volle Anschlussgebühr
neu auslösen, wenn sie für die Abwasseranlage eine geringere Belas-
tung darstellen würde als die beseitigte Altbaute; im Gegensatz dazu
gewährt § 40 Abs. 3 AR bei Umbauten, die zu einer Reduktion der
Hartfläche führen, sogar die Rückerstattung der Anschlussgebühren.
Wenn das Verwaltungsgericht in der unterschiedlichen Berechnung
der Anschlussgebühr bei Um- und Erweiterungsbauten einerseits und
Ersatzbauten andererseits einen Verstoss gegen das Gleichbehand-
lungsgebot erblickte und der Regelung von § 43 AR die Anwendung
versagte, lässt sich dies verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Auch in der Lehre wird postuliert, dass Ersatzbauten bezüglich der
Anschlussgebühr wie Umbauten zu behandeln seien bzw. dass ledig-
lich für die Differenz gegenüber dem früheren Zustand eine Zusatz-
gebühr zu erheben sei (Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzie-
rung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge Nr. 41/Schwei-
zerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 51; Peter
Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht,
in: URP 1999 S. 568, mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des
bernischen Verwaltungsgerichts vom 7. April 1998, in: BVR 1998
S. 465 f.). Dass das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Urteil
vom 31. Mai 1994 (2P.161/1992) es als nicht willkürlich erachtet
hatte, die Errichtung von zwei Mietshäusern mit unterirdischen
Parkplätzen, die anstelle von drei abgebrochenen, 1914 erbauten
Gebäuden auf einer neu parzellierten Fläche erstellt wurden, für die
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Verwaltungsgericht
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Bemessung der Anschlussgebühr wie eine Neubaute und nicht wie
eine blosse Umbaute oder Erweiterung zu behandeln, steht dieser
Beurteilung nicht entgegen (vgl. zu diesem Urteil Karlen, a.a.O.,
S. 568). Es wird weder behauptet noch dargetan, dass im vorliegen-
den Fall zwischen der beseitigten Altbaute und der Ersatzbaute be-
züglich Alter und Nutzungszweck eine ähnliche Diskrepanz bestan-
den habe. Das von der Gemeinde herangezogene Kriterium des Le-
bensalters einer Baute findet im fraglichen Reglement, wie das Ver-
waltungsgericht ohne Willkür annehmen konnte, keine Grundlage.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die
hier fragliche Abgabe gemäss der Auffassung des Verwaltungsge-
richts als Vorzugslast einzustufen wäre. Es läge auch in diesem Fall
bezüglich der finanziellen Folgen von Umbauten und Ersatzbauten
eine rechtsungleiche Behandlung vor.
3.7 Dass auch Gemeinden, deren Gebiet weitgehend überbaut
ist und in denen vermehrt nur noch Umbauten und Ersatzbauten ent-
stehen, auf Abgaben zur Finanzierung der Erneuerung ihrer Abwas-
seranlagen angewiesen sind, steht ausser Frage. Soweit die öffentli-
che Abwasseranlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften
zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können zusätzliche An-
schlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene Liegen-
schaften erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003
vom 28. August 2003, E. 5.3). Im Übrigen verbleibt der Gemeinde
die Möglichkeit, auch für Umbauten und Ersatzbauten nach einem
den heutigen Finanzbedürfnissen entsprechenden Satz ergänzende
Anschlussgebühren zu erheben; sie hat sich bei der Erfassung solcher
Tatbestände aber an die Schranken der Rechtsgleichheit zu halten.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Januar 1991 - "mit Gebühren oder andern Abgaben" - sowie § 34
Abs. 2 BauG/AG, wonach die Gemeinden für die Abwasserbe-
seitigung Vorzugslasten erheben "können" und, soweit zur Deckung
der Kosten notwendig, Gebühren erheben müssen; vgl. Ernst
Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.,
Lenzburg 2002, § 34 N 9). Dass die vorliegende Abgabe nicht schon
bei der Bereitstellung der öffentlichen Kanalisation bzw. mit der
gewährten Anschlussmöglichkeit, sondern erst mit Erteilung der
Baubewilligung, d.h. bei unmittelbar bevorstehender tatsächlicher
Inanspruchnahme der Abwasseranlagen geschuldet ist (§ 41 AR),
spricht eher für die Einstufung der Abgabe als eigentliche
Anschlussgebühr (vgl. etwa BGE 106 Ia 241 E. 3b S. 242 f.; Urteil
2P.121/2001 vom 18. August 2001, E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,
Rz.
2650; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 111 B Ib bzw. Nr. 110 B VII), ebenso der Umstand, dass
die Abgabe nicht nach der (maximal) möglichen, sondern gemäss der
tatsächlichen Nutzung des Grundstückes berechnet wird. Im Übrigen
kann auch für die Bemessung von Gebühren auf das Ausmass des
dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (vgl. BGE
109 Ib 308 E. 5b S. 314; 101 Ib 462 E. 3b S. 467; 97 I 193 E. 6
S. 204). Die Frage der Rechtsnatur der streitigen Kausalabgabe ist
jedoch, wie sich zeigen wird, für den vorliegenden Streitfall nicht
ausschlaggebend.
(...)
2003
Verwaltungsgericht
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3.6 Die vom Grundeigentümer zur Finanzierung der Abwas-
serentsorgung neben den periodischen Benützungsgebühren zu ent-
richtenden einmaligen Abgaben, welche vorab die Investitionsausga-
ben decken sollen, können als Vorzugslast (Mehrwertbeitrag) oder
als Anschlussgebühr konzipiert sein. Die Vorzugslast ist im Allge-
meinen bereits dann geschuldet, wenn die öffentliche Anlage fertig
gestellt ist und dem Grundeigentümer für den Anschluss einer allfäl-
ligen Baute zur Verfügung steht: der abzugeltende Sondervorteil wird
abstrakt, d.h. nach der möglichen Nutzung des Grundstückes, be-
stimmt. Die Anschlussgebühr (welche auch zusätzlich zu Mehrwert-
beiträgen erhoben werden kann) will dagegen den tatsächlichen An-
schluss an das öffentliche Netz, den "Einkauf" in dieses, abgelten; sie
bestimmt sich regelmässig nach Art und Grösse der errichteten
Baute. Die vorliegend streitige Abgabe erfüllt, wie dargelegt, im
Wesentlichen die Merkmale einer Anschlussgebühr. Die im Abwas-
serreglement von 1989 vorgesehenen Bemessungskriterien (Brand-
versicherungswert, Grösse der Hartflächen) berücksichtigen einer-
seits das Interesse des Grundeigentümers, welches im Wert der ange-
schlossenen Baute zum Ausdruck kommt, und tragen andererseits,
durch Abstellen auf die Hartflächen, bereits auch der Menge des
anfallenden Meteorwassers Rechnung, wie dies das in Art. 60a
GSchG verankerte Verursacherprinzip verlangt, welches seine Wir-
kung im Übrigen insbesondere bei den periodischen Benützungsge-
bühren entfaltet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach
für eine derartig konzipierte Anschlussgebühr zwischen Um- und
Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits kein
grundsätzlicher Unterschied gemacht werden darf, lässt sich verfas-
sungsrechtlich nicht beanstanden. Wenn bei Um- und Erweiterungs-
bauten nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute sowie die
zusätzlich geschaffene Hartfläche durch eine ergänzende Anschluss-
gebühr erfasst wird, muss diese Betrachtungsweise konsequenter-
weise auch für Ersatzbauten gelten. Das drängt sich bis zu einem
gewissen Grad schon aus praktischen Gründen auf, da zwischen Um-
und Erweiterungsbauten und eigentlichen Ersatzbauten keine scharfe
Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten
kann die neu geschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig
2003
Abgaben
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neben der verbliebenen Altsubstanz derart dominieren, dass der Vor-
gang baulich und wirtschaftlich der Erstellung einer Ersatzbaute
gleich- oder nahekommt. Das Reglement macht in dieser Hinsicht
keinerlei Differenzierung und es stellt auch nicht darauf ab, aus wel-
chem Grunde eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie be-
standen hat. Während Um- und Erweiterungsbauten, unabhängig
vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz, gemäss § 40 AR
nur für die zusätzlich geschaffenen Grössen mit einer Anschlussge-
bühr belastet werden, schreibt § 43 AR für Ersatzbauten, unabhängig
von der Grösse der abgebrochenen Altbaute und auch unabhängig
vom Grund des Abbruches, gleich wie für erstmals angeschlossene
Neubauten die Erhebung der vollen Anschlussgebühr vor. Die Er-
richtung einer Ersatzbaute würde sogar die volle Anschlussgebühr
neu auslösen, wenn sie für die Abwasseranlage eine geringere Belas-
tung darstellen würde als die beseitigte Altbaute; im Gegensatz dazu
gewährt § 40 Abs. 3 AR bei Umbauten, die zu einer Reduktion der
Hartfläche führen, sogar die Rückerstattung der Anschlussgebühren.
Wenn das Verwaltungsgericht in der unterschiedlichen Berechnung
der Anschlussgebühr bei Um- und Erweiterungsbauten einerseits und
Ersatzbauten andererseits einen Verstoss gegen das Gleichbehand-
lungsgebot erblickte und der Regelung von § 43 AR die Anwendung
versagte, lässt sich dies verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Auch in der Lehre wird postuliert, dass Ersatzbauten bezüglich der
Anschlussgebühr wie Umbauten zu behandeln seien bzw. dass ledig-
lich für die Differenz gegenüber dem früheren Zustand eine Zusatz-
gebühr zu erheben sei (Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzie-
rung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge Nr. 41/Schwei-
zerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 51; Peter
Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht,
in: URP 1999 S. 568, mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des
bernischen Verwaltungsgerichts vom 7. April 1998, in: BVR 1998
S. 465 f.). Dass das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Urteil
vom 31. Mai 1994 (2P.161/1992) es als nicht willkürlich erachtet
hatte, die Errichtung von zwei Mietshäusern mit unterirdischen
Parkplätzen, die anstelle von drei abgebrochenen, 1914 erbauten
Gebäuden auf einer neu parzellierten Fläche erstellt wurden, für die
2003
Verwaltungsgericht
116
Bemessung der Anschlussgebühr wie eine Neubaute und nicht wie
eine blosse Umbaute oder Erweiterung zu behandeln, steht dieser
Beurteilung nicht entgegen (vgl. zu diesem Urteil Karlen, a.a.O.,
S. 568). Es wird weder behauptet noch dargetan, dass im vorliegen-
den Fall zwischen der beseitigten Altbaute und der Ersatzbaute be-
züglich Alter und Nutzungszweck eine ähnliche Diskrepanz bestan-
den habe. Das von der Gemeinde herangezogene Kriterium des Le-
bensalters einer Baute findet im fraglichen Reglement, wie das Ver-
waltungsgericht ohne Willkür annehmen konnte, keine Grundlage.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die
hier fragliche Abgabe gemäss der Auffassung des Verwaltungsge-
richts als Vorzugslast einzustufen wäre. Es läge auch in diesem Fall
bezüglich der finanziellen Folgen von Umbauten und Ersatzbauten
eine rechtsungleiche Behandlung vor.
3.7 Dass auch Gemeinden, deren Gebiet weitgehend überbaut
ist und in denen vermehrt nur noch Umbauten und Ersatzbauten ent-
stehen, auf Abgaben zur Finanzierung der Erneuerung ihrer Abwas-
seranlagen angewiesen sind, steht ausser Frage. Soweit die öffentli-
che Abwasseranlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften
zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können zusätzliche An-
schlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene Liegen-
schaften erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003
vom 28. August 2003, E. 5.3). Im Übrigen verbleibt der Gemeinde
die Möglichkeit, auch für Umbauten und Ersatzbauten nach einem
den heutigen Finanzbedürfnissen entsprechenden Satz ergänzende
Anschlussgebühren zu erheben; sie hat sich bei der Erfassung solcher
Tatbestände aber an die Schranken der Rechtsgleichheit zu halten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.09.2003 AGVE 2003 33
33 Kanalisationsanschlussgebühr.- Rechtsnatur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erw. 3.3).- Die Gebühr bei Ersatzbauten muss (weitgehend) gleich geregelt werden wie bei Um- und Erweiterungsbauten (Erw. 3.6).
AGVE 2003 33 S.112 2003 Verwaltungsgericht 112 [...] 33 Kanalisationsanschlussgebühr.
- Rechtsnatur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erw. 3.3).
- Die Gebühr bei Ersatzbauten muss (weitgehend) gleich geregelt wer- den wie bei Um- und Erweiterungsbauten (Erw. 3.6). BGE vom 1. September 2003 (2P.78/2003) in Sachen Stadt Baden/A. AG Sachverhalt Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Novem- ber 2002 (s. AGVE 2002, S. 163 ff.) erhob die Stadt Baden staatsrechtliche Beschwerde. Aus den Erwägungen 3.3 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der "Kanalisationsanschlussgebühr des aargauischen Rechts" nicht um eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne, welche das Ent- gelt für die Inanspruchnahme der Verwaltung bzw. für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung darstellt, sondern um eine Vorzugslast, welche den besonderen wirtschaftlichen Vorteil, der dem Eigentümer aus der Entwässerung seines Grundstückes (als eine der Vorausset- 2003 Abgaben 113 zungen für die Überbaubarkeit) erwächst, abgelten soll (E. II/3, S. 10 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf AGVE 1984, S. 271 f.; vgl. auch ZBl 89/1988, S. 206). Eine klassische Gebühr sei dagegen die von den Eigentümern periodisch erhobene Benüt- zungsgebühr. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht explizit, in Frage gestellt. Nach den Vorgaben des eidgenössischen und kantonalen Rechts könnten die hier fraglichen einmaligen Abgaben sowohl als Gebühr als auch als Vorzugslast (Beitrag) ausgestaltet sein (vgl. Art. 60a des Bundes- gesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom
24. Januar 1991 - "mit Gebühren oder andern Abgaben" - sowie § 34 Abs. 2 BauG/AG, wonach die Gemeinden für die Abwasserbe- seitigung Vorzugslasten erheben "können" und, soweit zur Deckung der Kosten notwendig, Gebühren erheben müssen; vgl. Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Lenzburg 2002, § 34 N 9). Dass die vorliegende Abgabe nicht schon bei der Bereitstellung der öffentlichen Kanalisation bzw. mit der gewährten Anschlussmöglichkeit, sondern erst mit Erteilung der Baubewilligung, d.h. bei unmittelbar bevorstehender tatsächlicher Inanspruchnahme der Abwasseranlagen geschuldet ist (§ 41 AR), spricht eher für die Einstufung der Abgabe als eigentliche Anschlussgebühr (vgl. etwa BGE 106 Ia 241 E. 3b S. 242 f.; Urteil 2P.121/2001 vom 18. August 2001, E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2650; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 111 B Ib bzw. Nr. 110 B VII), ebenso der Umstand, dass die Abgabe nicht nach der (maximal) möglichen, sondern gemäss der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes berechnet wird. Im Übrigen kann auch für die Bemessung von Gebühren auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (vgl. BGE 109 Ib 308 E. 5b S. 314; 101 Ib 462 E. 3b S. 467; 97 I 193 E. 6 S. 204). Die Frage der Rechtsnatur der streitigen Kausalabgabe ist jedoch, wie sich zeigen wird, für den vorliegenden Streitfall nicht ausschlaggebend. (...) 2003 Verwaltungsgericht 114 3.6 Die vom Grundeigentümer zur Finanzierung der Abwas- serentsorgung neben den periodischen Benützungsgebühren zu ent- richtenden einmaligen Abgaben, welche vorab die Investitionsausga- ben decken sollen, können als Vorzugslast (Mehrwertbeitrag) oder als Anschlussgebühr konzipiert sein. Die Vorzugslast ist im Allge- meinen bereits dann geschuldet, wenn die öffentliche Anlage fertig gestellt ist und dem Grundeigentümer für den Anschluss einer allfäl- ligen Baute zur Verfügung steht: der abzugeltende Sondervorteil wird abstrakt, d.h. nach der möglichen Nutzung des Grundstückes, be- stimmt. Die Anschlussgebühr (welche auch zusätzlich zu Mehrwert- beiträgen erhoben werden kann) will dagegen den tatsächlichen An- schluss an das öffentliche Netz, den "Einkauf" in dieses, abgelten; sie bestimmt sich regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute. Die vorliegend streitige Abgabe erfüllt, wie dargelegt, im Wesentlichen die Merkmale einer Anschlussgebühr. Die im Abwas- serreglement von 1989 vorgesehenen Bemessungskriterien (Brand- versicherungswert, Grösse der Hartflächen) berücksichtigen einer- seits das Interesse des Grundeigentümers, welches im Wert der ange- schlossenen Baute zum Ausdruck kommt, und tragen andererseits, durch Abstellen auf die Hartflächen, bereits auch der Menge des anfallenden Meteorwassers Rechnung, wie dies das in Art. 60a GSchG verankerte Verursacherprinzip verlangt, welches seine Wir- kung im Übrigen insbesondere bei den periodischen Benützungsge- bühren entfaltet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach für eine derartig konzipierte Anschlussgebühr zwischen Um- und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits kein grundsätzlicher Unterschied gemacht werden darf, lässt sich verfas- sungsrechtlich nicht beanstanden. Wenn bei Um- und Erweiterungs- bauten nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute sowie die zusätzlich geschaffene Hartfläche durch eine ergänzende Anschluss- gebühr erfasst wird, muss diese Betrachtungsweise konsequenter- weise auch für Ersatzbauten gelten. Das drängt sich bis zu einem gewissen Grad schon aus praktischen Gründen auf, da zwischen Um- und Erweiterungsbauten und eigentlichen Ersatzbauten keine scharfe Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die neu geschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig 2003 Abgaben 115 neben der verbliebenen Altsubstanz derart dominieren, dass der Vor- gang baulich und wirtschaftlich der Erstellung einer Ersatzbaute gleich- oder nahekommt. Das Reglement macht in dieser Hinsicht keinerlei Differenzierung und es stellt auch nicht darauf ab, aus wel- chem Grunde eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie be- standen hat. Während Um- und Erweiterungsbauten, unabhängig vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz, gemäss § 40 AR nur für die zusätzlich geschaffenen Grössen mit einer Anschlussge- bühr belastet werden, schreibt § 43 AR für Ersatzbauten, unabhängig von der Grösse der abgebrochenen Altbaute und auch unabhängig vom Grund des Abbruches, gleich wie für erstmals angeschlossene Neubauten die Erhebung der vollen Anschlussgebühr vor. Die Er- richtung einer Ersatzbaute würde sogar die volle Anschlussgebühr neu auslösen, wenn sie für die Abwasseranlage eine geringere Belas- tung darstellen würde als die beseitigte Altbaute; im Gegensatz dazu gewährt § 40 Abs. 3 AR bei Umbauten, die zu einer Reduktion der Hartfläche führen, sogar die Rückerstattung der Anschlussgebühren. Wenn das Verwaltungsgericht in der unterschiedlichen Berechnung der Anschlussgebühr bei Um- und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits einen Verstoss gegen das Gleichbehand- lungsgebot erblickte und der Regelung von § 43 AR die Anwendung versagte, lässt sich dies verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Auch in der Lehre wird postuliert, dass Ersatzbauten bezüglich der Anschlussgebühr wie Umbauten zu behandeln seien bzw. dass ledig- lich für die Differenz gegenüber dem früheren Zustand eine Zusatz- gebühr zu erheben sei (Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzie- rung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge Nr. 41/Schwei- zerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 51; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 568, mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 7. April 1998, in: BVR 1998 S. 465 f.). Dass das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Urteil vom 31. Mai 1994 (2P.161/1992) es als nicht willkürlich erachtet hatte, die Errichtung von zwei Mietshäusern mit unterirdischen Parkplätzen, die anstelle von drei abgebrochenen, 1914 erbauten Gebäuden auf einer neu parzellierten Fläche erstellt wurden, für die 2003 Verwaltungsgericht 116 Bemessung der Anschlussgebühr wie eine Neubaute und nicht wie eine blosse Umbaute oder Erweiterung zu behandeln, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. zu diesem Urteil Karlen, a.a.O., S. 568). Es wird weder behauptet noch dargetan, dass im vorliegen- den Fall zwischen der beseitigten Altbaute und der Ersatzbaute be- züglich Alter und Nutzungszweck eine ähnliche Diskrepanz bestan- den habe. Das von der Gemeinde herangezogene Kriterium des Le- bensalters einer Baute findet im fraglichen Reglement, wie das Ver- waltungsgericht ohne Willkür annehmen konnte, keine Grundlage. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die hier fragliche Abgabe gemäss der Auffassung des Verwaltungsge- richts als Vorzugslast einzustufen wäre. Es läge auch in diesem Fall bezüglich der finanziellen Folgen von Umbauten und Ersatzbauten eine rechtsungleiche Behandlung vor. 3.7 Dass auch Gemeinden, deren Gebiet weitgehend überbaut ist und in denen vermehrt nur noch Umbauten und Ersatzbauten ent- stehen, auf Abgaben zur Finanzierung der Erneuerung ihrer Abwas- seranlagen angewiesen sind, steht ausser Frage. Soweit die öffentli- che Abwasseranlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können zusätzliche An- schlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene Liegen- schaften erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003 vom 28. August 2003, E. 5.3). Im Übrigen verbleibt der Gemeinde die Möglichkeit, auch für Umbauten und Ersatzbauten nach einem den heutigen Finanzbedürfnissen entsprechenden Satz ergänzende Anschlussgebühren zu erheben; sie hat sich bei der Erfassung solcher Tatbestände aber an die Schranken der Rechtsgleichheit zu halten.