Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - Es ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, die bedingte Entlassung von der Sicherstellung sofortiger Ausreise/Ausweisung aus der Schweiz abhängig zu machen. Begründungspflicht hinsichtlich dieser Voraussetzungen (Erw. 2/c, 3). - Zeitpunkt der Entlassung bei Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.05.2003 AGVE_2003_31
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- Es ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, die bedingte Entlassung von der Sicherstellung sofortiger Ausreise/Ausweisung aus der Schweiz abhängig zu machen. Begründungspflicht hinsichtlich dieser Voraussetzungen (Erw. 2/c, 3).
- Zeitpunkt der Entlassung bei Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4).
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