26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG:Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichterndurch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur auszwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen.
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.12.2003 AGVE 2003 26 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.12.2003 AGVE 2003 26 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.12.2003 AGVE 2003 26
26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG:Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichterndurch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur auszwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen.
AGVE 2003 26 S.81 2003 Gerichtsorganisation 81 [...] 26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG: Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Ge- richtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus zwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. P. F.