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AGVE 2003 2

Aargau · 2003-06-05 · Deutsch AG

2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGBEine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung überUnterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegattenhinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Währenddieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten...

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Die Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass

die Parteien am 20. September 2001 eine vorbehalt- und bedin-

gungslose Vereinbarung abgeschlossen hätten, wonach sich der Klä-

ger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe

von Fr. 2'000.-- verpflichtet habe. Da der Kläger keine relevanten

Abänderungsgründe dargelegt habe, sei die genannte Vereinbarung

nach wie vor gültig, weshalb der Beklagten Unterhaltsbeiträge von

Fr. 2'000.-- pro Monat zuzusprechen seien.

a) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften

an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Abs. 1), wo-

bei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständi-

gen (Abs. 2) und hierbei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft

sowie ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen haben (Abs.

3). Die Vereinbarung über die Art und den Umfang der Unterhaltslei-

stungen ist an keine Form gebunden und kann konkludent erfolgen

(vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhalts-

rechts, Bern 1997, Rz 03.171 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kom-

mentar, Zürich 1998, N 121 zu Art.

163 ZGB; Hegnauer/

Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, Rz

16.22 ff.). Dies gilt auch für den Fall, in welchem die Ehegatten

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Zivilrecht

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übereinkommen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und ein-

vernehmlich die Folgen des Getrenntlebens regeln; unter Vorbehalt

der elterlichen Sorge bedarf eine solche Trennungsvereinbarung kei-

ner richterlichen oder anderen behördlichen Genehmigung (vgl.

Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N 6b zu

Art. 175 ZGB und N 5b zu Art. 176 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O.,

N 2 zu Art. 176 ZGB).

b) Bei Trennungsvereinbarungen handelt es sich nicht um

schuldrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip von Leistung und Ge-

genleistung beruhen, sondern um Abkommen aufgrund der ehelichen

Unterstützungspflicht. Grundsätze des Vertragsrechts sind somit

höchstens sinngemäss anwendbar (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O.,

N 10 zu Art. 176 ZGB). Eine zwischen Ehegatten getroffene Tren-

nungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge muss jederzeit den ver-

änderten Verhältnissen, d.h. den neuen Bedürfnissen, Anforderungen

und Lebensumständen der Ehegatten und allenfalls der Kinder ange-

passt werden können. Deshalb gelten solche Vereinbarungen nur auf

Zusehen hin, nämlich solange das Einvernehmen der Ehegatten hin-

sichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert (vgl.

Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 5b zu Art. 176 ZGB). Nach

Massgabe des Eherechts muss die Vereinbarung jederzeit anpas-

sungsfähig sein, unabhängig davon, ob sie schriftlich fixiert wurde

oder konkludent erfolgte (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu

Art. 176 ZGB). Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträ-

ge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzge-

richt angerufen werden, falls eine einvernehmliche Regelung nicht

mehr in Betracht kommt.

c) Vorliegendenfalls haben die Parteien am 20. September 2001

unter anderem vereinbart, dass sich der Kläger während der Tren-

nung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe

von Fr. 2'000.-- verpflichtet, wobei der Kläger eine diesbezügliche

Einverständniserklärung unterzeichnete. Damit haben die Parteien

nach dem Gesagten eine gültige Trennungsvereinbarung abgeschlos-

sen, welche - solange das gegenseitige Einvernehmen bezüglich der

getroffenen Regelung anhielt - für beide Parteien verbindlich war.

Mit Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens gab der Kläger

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Obergericht/Handelsgericht

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erstmals am 25. November 2002 gegenüber der Beklagten seinen

Willen, sich nicht mehr an die Vereinbarung halten zu wollen, kund.

Dies bedeutet einerseits, dass die Parteien bis und mit November

2002 den Unterhaltspunkt verbindlich geregelt haben und dass ande-

rerseits die Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung der Partei-

en vom 20. September 2001 Ende November 2002 endet und für die

Zeit ab Dezember 2002 die Höhe des vom Kläger geschuldeten Bei-

trags an den persönlichen Unterhalt der Beklagten erstmals gericht-

lich festzusetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung der Voraus-

setzungen für die Abänderung eines Eheschutzurteils (Art. 179 Abs.

1 ZGB) lediglich anzupassen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 05.06.2003 AGVE 2003 2 Argovie Obergericht/Handelsgericht 05.06.2003 AGVE 2003 2 Argovia Obergericht/Handelsgericht 05.06.2003 AGVE 2003 2

2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGBEine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung überUnterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegattenhinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Währenddieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten...

AGVE 2003 2 S.24 2003 Obergericht/Handelsgericht 24 2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Eine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegatten hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Während dieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten ver- bindlich. Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angeru- fen werden, welches die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich fest- gesetzt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 30. Juni 2003, i.S. U.S. gegen H.S. Aus den Erwägungen:

2. Die Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass die Parteien am 20. September 2001 eine vorbehalt- und bedin- gungslose Vereinbarung abgeschlossen hätten, wonach sich der Klä- ger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'000.-- verpflichtet habe. Da der Kläger keine relevanten Abänderungsgründe dargelegt habe, sei die genannte Vereinbarung nach wie vor gültig, weshalb der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- pro Monat zuzusprechen seien.

a) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Abs. 1), wo- bei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständi- gen (Abs. 2) und hierbei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft sowie ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen haben (Abs. 3). Die Vereinbarung über die Art und den Umfang der Unterhaltslei- stungen ist an keine Form gebunden und kann konkludent erfolgen (vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhalts- rechts, Bern 1997, Rz 03.171 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kom- mentar, Zürich 1998, N 121 zu Art. 163 ZGB; Hegnauer/ Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, Rz 16.22 ff.). Dies gilt auch für den Fall, in welchem die Ehegatten 2003 Zivilrecht 25 übereinkommen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und ein- vernehmlich die Folgen des Getrenntlebens regeln; unter Vorbehalt der elterlichen Sorge bedarf eine solche Trennungsvereinbarung kei- ner richterlichen oder anderen behördlichen Genehmigung (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N 6b zu Art. 175 ZGB und N 5b zu Art. 176 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 2 zu Art. 176 ZGB).

b) Bei Trennungsvereinbarungen handelt es sich nicht um schuldrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip von Leistung und Ge- genleistung beruhen, sondern um Abkommen aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht. Grundsätze des Vertragsrechts sind somit höchstens sinngemäss anwendbar (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu Art. 176 ZGB). Eine zwischen Ehegatten getroffene Tren- nungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge muss jederzeit den ver- änderten Verhältnissen, d.h. den neuen Bedürfnissen, Anforderungen und Lebensumständen der Ehegatten und allenfalls der Kinder ange- passt werden können. Deshalb gelten solche Vereinbarungen nur auf Zusehen hin, nämlich solange das Einvernehmen der Ehegatten hin- sichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 5b zu Art. 176 ZGB). Nach Massgabe des Eherechts muss die Vereinbarung jederzeit anpas- sungsfähig sein, unabhängig davon, ob sie schriftlich fixiert wurde oder konkludent erfolgte (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu Art. 176 ZGB). Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträ- ge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzge- richt angerufen werden, falls eine einvernehmliche Regelung nicht mehr in Betracht kommt.

c) Vorliegendenfalls haben die Parteien am 20. September 2001 unter anderem vereinbart, dass sich der Kläger während der Tren- nung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 2'000.-- verpflichtet, wobei der Kläger eine diesbezügliche Einverständniserklärung unterzeichnete. Damit haben die Parteien nach dem Gesagten eine gültige Trennungsvereinbarung abgeschlos- sen, welche - solange das gegenseitige Einvernehmen bezüglich der getroffenen Regelung anhielt - für beide Parteien verbindlich war. Mit Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens gab der Kläger 2003 Obergericht/Handelsgericht 26 erstmals am 25. November 2002 gegenüber der Beklagten seinen Willen, sich nicht mehr an die Vereinbarung halten zu wollen, kund. Dies bedeutet einerseits, dass die Parteien bis und mit November 2002 den Unterhaltspunkt verbindlich geregelt haben und dass ande- rerseits die Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung der Partei- en vom 20. September 2001 Ende November 2002 endet und für die Zeit ab Dezember 2002 die Höhe des vom Kläger geschuldeten Bei- trags an den persönlichen Unterhalt der Beklagten erstmals gericht- lich festzusetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung der Voraus- setzungen für die Abänderung eines Eheschutzurteils (Art. 179 Abs. 1 ZGB) lediglich anzupassen ist.