15 §§ 112 und 121 ZPO.Abänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nichttarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die denKostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikostenbeherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wennder...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.03.2003 AGVE 2003 15 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.03.2003 AGVE 2003 15 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.03.2003 AGVE 2003 15
15 §§ 112 und 121 ZPO.Abänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nichttarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die denKostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikostenbeherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wennder...
AGVE 2003 15 S.61 2003 Zivilprozessrecht 61 [...] 15 §§ 112 und 121 ZPO. Abänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nicht tarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die den Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten beherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wenn der Kostenspruch zumindest implizit angefochten ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. März 2003 in Sachen B. K. gegen F. F. 2003 Obergericht/Handelsgericht 62 Aus den Erwägungen
3. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist nicht explizit angefoch- ten worden. Da mit der Beschwerde jedoch die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei verlangt wird, beschlägt das Rechtsmittel im- plizit auch den Kostenspruch. Zudem gilt für den Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten die Offi- zialmaxime (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1 zu § 121). Praxisgemäss wird bei hohen Streitwerten im Mietrecht das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 2 AnwT im Umfang von 50 % ge- kürzt. Im zu beurteilenden Fall haben die Kläger von sich aus mit 65 % einen noch höheren Abzug gemacht. Da im konkreten Fall in Anbetracht des aussergewöhnlich langen Mietverhältnisses ein Streitwert von über Fr. 1,5 Millionen resultiert und die Aufwendun- gen der Kläger im Ausweisungsverfahren in keinem auch nur annä- hernden Verhältnis zu diesem Streitwert standen, rechtfertigt es sich in diesem Einzelfall, die tarifgemäss mögliche Reduktion des Grund- honorars von 75 % auszuschöpfen. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Kläger definiert sich der Umfang dieser Kürzung nicht einzig am geschätzten Stundenaufwand, sondern richtet sich ganz allgemein nach dem konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechenden Grundsatz, dass die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen hat (AGVE 1999 Nr. 19 S. 75 ff. mit Hinweisen). Deshalb wird je nach Höhe des Streitwerts, von welchem das Grundhonorar abhängt, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ein Abzug vorgenommen, der zu einem Honorar führt, das dem zitierten Grund- satz entspricht. Der Abzug von 75 % ist in § 3 Abs. 2 AnwT vorgese- hen, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips nicht zu sehen ist. Die Abweichung von der Praxis, bei hohen Streitwerten einen Abzug von 50 % vorzunehmen, ist im auch für Mietrechtsstreitigkei- ten aussergewöhnlich hohen Streitwert begründet und verletzt entge- gen der Auffassung des Vertreters der Kläger das Gleichbehand- 2003 Zivilprozessrecht 63 lungsgebot insofern nicht, als nach diesem Grundsatz Ungleiches be- kanntlich ungleich zu behandeln ist. Das reduzierte Grundhonorar beträgt somit noch Fr. 14'864.20, respektive nach der Kürzung um 25 % wegen fehlender Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT Fr. 11'148.15 und nach der Kürzung wegen reduzierten Aufwands ge- mäss § 7 Abs. 2 AnwT Fr. 5'574.10. Nach Aufrechnung der Auslagen von Fr. 195.10 und der Mehrwertsteuer von 7,6 %, ausmachend Fr. 438.45, ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'207.65.