Lohngleichheit; Diskriminierungsverbot. - Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist glaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1). - Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2). - Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfahrung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv begründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3 - 5). - Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 22.01.2003 AGVE_2003_130
Lohngleichheit; Diskriminierungsverbot.
- Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist glaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1).
- Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2).
- Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfahrung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv begründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3 - 5).
- Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6).
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