Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen). - Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c). - Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e). - Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst weder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vornherein aus (Erw. 1 d cc). - Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnahmenvollzug (Erw. 1 d dd).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 26.03.2003 AGVE_2003_125
Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen).
- Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c).
- Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e).
- Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst weder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vornherein aus (Erw. 1 d cc).
- Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnahmenvollzug (Erw. 1 d dd).
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