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AGVE_2003_122

Aargau · 2003-03-05 · Deutsch AG

Legitimation bei Drittbeschwerden. - Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adressatinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (Erw. 1). - Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a). - Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführeroder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b).

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 05.03.2003 AGVE_2003_122

Legitimation bei Drittbeschwerden.

- Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adressatinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (Erw. 1).

- Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a).

- Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführeroder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b).

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