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AGVE 2003 110

Aargau · 2003-08-20 · Deutsch AG

110 Entlassungen.vertraglichen Anstellungsverhältnisses.

Sachverhalt

W. war ab 1. August 2000 als Lehrbeauftragter an der Berufs-

schule X. angestellt. Mit Schreiben vom 24. April 2002 "kündigte"

2003

Personalrekursgericht

430

die Berufsschule das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2002. W. verlangt

eine Entschädigung infolge unrechtmässiger Kündigung.

Aus den Erwägungen

3. Der Kläger beantragt sinngemäss eine Entschädigung infolge

widerrechtlicher Kündigung.

a) Gemäss Art. 47 des Anstellungs- und Besoldungsreglements

für die Lehrpersonen der Berufsschule X. (ABR) i.V. mit § 10

Abs. 1 PLV werden Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbefristete

Zeit eingegangen. Die Befristung eines Vertrags und dessen

Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich (§

10

Abs. 2 PLV).

Lehrbeauftragte werden gemäss Ziff. 4.4 des Organisationssta-

tuts der Berufsschule X. vom 26. Oktober 1998 (Organisationsstatut)

und Art. 40 ABR mit einem Jahresauftrag oder auf kürzere Zeit an-

gestellt (vgl. auch § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 BBV). Die Befristung

der Anstellungsverhältnisse liegt, wie Ziff. 4.4 Organisationsstatut

festhält, im Umstand begründet, dass die Anstellung der Lehrbeauf-

tragten (im Unterschied zu den Hauptlehrern und Vikaren) vom Be-

darf abhängig ist. Ob eine Verlängerung bzw. Erneuerung des befris-

teten Anstellungsverhältnisses möglich ist, hängt ebenfalls vom Be-

darf ab. Damit ist ein in § 10 Abs. 2 PLV geforderter genügender

Grund gegeben; die Befristung der Anstellungsverhältnisse mit

Lehrbeauftragten ist demzufolge zulässig.

b) Ein befristetes Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf der

Frist (§ 9 PersG). Demzufolge sind die Vorschriften über die Kündi-

gungsfristen und den sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutz

hier nicht anwendbar, denn diese greifen logischerweise nur ein,

wenn zur Beendigung des Arbeitsvertrages überhaupt eine Kündi-

gung ausgesprochen wird (vgl. Jürg Brühwiler, Kommentar zum

Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 334

N 3).

Das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger war gestützt auf das

Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23. April 2000 vorerst auf

2003

Entlassungen

431

das Schuljahr 2000/2001 befristet. Unbestrittenermassen wurde es

(stillschweigend) um ein Jahr verlängert bzw. erneuert, da offen-

sichtlich Bedarf vorhanden war, und endete folglich per 31. Juli

2002. Es befremdet zwar, dass die Beklagte es unterliess, das neue

bzw. verlängerte Anstellungsverhältnis mit dem Kläger schriftlich zu

regeln und unter anderem das Datum des Ablaufs des Anstellungs-

verhältnisses festzulegen. Wie gesehen (lit. a hievor) werden jedoch

Lehrbeauftragte mit einem Jahresauftrag oder auch nur auf kürzere

Zeit befristet angestellt. Somit war für den Kläger - obwohl eine

ausdrückliche vertragliche Regelung fehlte - erkennbar, dass sein

Anstellungsverhältnis auf Ende Schuljahr auslief und dass eine

Erneuerung für das Schuljahr 2002/2003 eine (zumindest still-

schweigende) Erneuerung des Anstellungsverhältnisses durch die

Beklagte erforderte.

c) Das als Kündigung bezeichnete Schreiben der Beklagten

vom 24. April 2002 stellt damit keine Kündigung dar, sondern eine

blosse Mitteilung, dass der Vertrag mit dem Kläger für das folgende

Schuljahr nicht erneuert werde. Somit endigte das befristete Arbeits-

verhältnis ordentlich mit Ablauf der Frist, d.h. am 31. Juli 2002.

Anders als bei Wahlen (vgl. AGVE 2001, S. 520 ff.) besteht analog

zum Privatrecht kein (bedingter) Anspruch auf Verlängerung bzw.

Erneuerung eines befristeten vertraglichen Anstellungsverhältnisses

(Minh Son Nguyen, La fin des rapports de service, in: Peter

Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen

Dienstes, Bern 1999, S. 429). Wird das befristete vertragliche An-

stellungsverhältnis wie im vorliegenden Fall nicht erneuert, besteht

dementsprechend zum Vornherein auch kein Anspruch auf Entschä-

digung. Damit darf auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten

werden.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Der Kläger beantragt sinngemäss eine Entschädigung infolge

widerrechtlicher Kündigung.

a) Gemäss Art. 47 des Anstellungs- und Besoldungsreglements

für die Lehrpersonen der Berufsschule X. (ABR) i.V. mit § 10

Abs. 1 PLV werden Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbefristete

Zeit eingegangen. Die Befristung eines Vertrags und dessen

Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich (§

10

Abs. 2 PLV).

Lehrbeauftragte werden gemäss Ziff. 4.4 des Organisationssta-

tuts der Berufsschule X. vom 26. Oktober 1998 (Organisationsstatut)

und Art. 40 ABR mit einem Jahresauftrag oder auf kürzere Zeit an-

gestellt (vgl. auch § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 BBV). Die Befristung

der Anstellungsverhältnisse liegt, wie Ziff. 4.4 Organisationsstatut

festhält, im Umstand begründet, dass die Anstellung der Lehrbeauf-

tragten (im Unterschied zu den Hauptlehrern und Vikaren) vom Be-

darf abhängig ist. Ob eine Verlängerung bzw. Erneuerung des befris-

teten Anstellungsverhältnisses möglich ist, hängt ebenfalls vom Be-

darf ab. Damit ist ein in § 10 Abs. 2 PLV geforderter genügender

Grund gegeben; die Befristung der Anstellungsverhältnisse mit

Lehrbeauftragten ist demzufolge zulässig.

b) Ein befristetes Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf der

Frist (§ 9 PersG). Demzufolge sind die Vorschriften über die Kündi-

gungsfristen und den sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutz

hier nicht anwendbar, denn diese greifen logischerweise nur ein,

wenn zur Beendigung des Arbeitsvertrages überhaupt eine Kündi-

gung ausgesprochen wird (vgl. Jürg Brühwiler, Kommentar zum

Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 334

N 3).

Das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger war gestützt auf das

Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23. April 2000 vorerst auf

2003

Entlassungen

431

das Schuljahr 2000/2001 befristet. Unbestrittenermassen wurde es

(stillschweigend) um ein Jahr verlängert bzw. erneuert, da offen-

sichtlich Bedarf vorhanden war, und endete folglich per 31. Juli

2002. Es befremdet zwar, dass die Beklagte es unterliess, das neue

bzw. verlängerte Anstellungsverhältnis mit dem Kläger schriftlich zu

regeln und unter anderem das Datum des Ablaufs des Anstellungs-

verhältnisses festzulegen. Wie gesehen (lit. a hievor) werden jedoch

Lehrbeauftragte mit einem Jahresauftrag oder auch nur auf kürzere

Zeit befristet angestellt. Somit war für den Kläger - obwohl eine

ausdrückliche vertragliche Regelung fehlte - erkennbar, dass sein

Anstellungsverhältnis auf Ende Schuljahr auslief und dass eine

Erneuerung für das Schuljahr 2002/2003 eine (zumindest still-

schweigende) Erneuerung des Anstellungsverhältnisses durch die

Beklagte erforderte.

c) Das als Kündigung bezeichnete Schreiben der Beklagten

vom 24. April 2002 stellt damit keine Kündigung dar, sondern eine

blosse Mitteilung, dass der Vertrag mit dem Kläger für das folgende

Schuljahr nicht erneuert werde. Somit endigte das befristete Arbeits-

verhältnis ordentlich mit Ablauf der Frist, d.h. am 31. Juli 2002.

Anders als bei Wahlen (vgl. AGVE 2001, S. 520 ff.) besteht analog

zum Privatrecht kein (bedingter) Anspruch auf Verlängerung bzw.

Erneuerung eines befristeten vertraglichen Anstellungsverhältnisses

(Minh Son Nguyen, La fin des rapports de service, in: Peter

Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen

Dienstes, Bern 1999, S. 429). Wird das befristete vertragliche An-

stellungsverhältnis wie im vorliegenden Fall nicht erneuert, besteht

dementsprechend zum Vornherein auch kein Anspruch auf Entschä-

digung. Damit darf auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten

werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Personalrekursgericht 20.08.2003 AGVE 2003 110 Argovie Personalrekursgericht 20.08.2003 AGVE 2003 110 Argovia Personalrekursgericht 20.08.2003 AGVE 2003 110

110 Entlassungen.vertraglichen Anstellungsverhältnisses.

AGVE 2003 119 S.485 2003 Entlassungen 429 [...] 110 Entlassungen. - Kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erneuerung eines befristeten vertraglichen Anstellungsverhältnisses. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. August 2003 in Sa- chen W. gegen Berufsschule X. (KL.2003.50002). Sachverhalt W. war ab 1. August 2000 als Lehrbeauftragter an der Berufs- schule X. angestellt. Mit Schreiben vom 24. April 2002 "kündigte" 2003 Personalrekursgericht 430 die Berufsschule das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2002. W. verlangt eine Entschädigung infolge unrechtmässiger Kündigung. Aus den Erwägungen

3. Der Kläger beantragt sinngemäss eine Entschädigung infolge widerrechtlicher Kündigung.

a) Gemäss Art. 47 des Anstellungs- und Besoldungsreglements für die Lehrpersonen der Berufsschule X. (ABR) i.V. mit § 10 Abs. 1 PLV werden Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbefristete Zeit eingegangen. Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich (§ 10 Abs. 2 PLV). Lehrbeauftragte werden gemäss Ziff. 4.4 des Organisationssta- tuts der Berufsschule X. vom 26. Oktober 1998 (Organisationsstatut) und Art. 40 ABR mit einem Jahresauftrag oder auf kürzere Zeit an- gestellt (vgl. auch § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 BBV). Die Befristung der Anstellungsverhältnisse liegt, wie Ziff. 4.4 Organisationsstatut festhält, im Umstand begründet, dass die Anstellung der Lehrbeauf- tragten (im Unterschied zu den Hauptlehrern und Vikaren) vom Be- darf abhängig ist. Ob eine Verlängerung bzw. Erneuerung des befris- teten Anstellungsverhältnisses möglich ist, hängt ebenfalls vom Be- darf ab. Damit ist ein in § 10 Abs. 2 PLV geforderter genügender Grund gegeben; die Befristung der Anstellungsverhältnisse mit Lehrbeauftragten ist demzufolge zulässig.

b) Ein befristetes Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf der Frist (§ 9 PersG). Demzufolge sind die Vorschriften über die Kündi- gungsfristen und den sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutz hier nicht anwendbar, denn diese greifen logischerweise nur ein, wenn zur Beendigung des Arbeitsvertrages überhaupt eine Kündi- gung ausgesprochen wird (vgl. Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 334 N 3). Das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger war gestützt auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23. April 2000 vorerst auf 2003 Entlassungen 431 das Schuljahr 2000/2001 befristet. Unbestrittenermassen wurde es (stillschweigend) um ein Jahr verlängert bzw. erneuert, da offen- sichtlich Bedarf vorhanden war, und endete folglich per 31. Juli

2002. Es befremdet zwar, dass die Beklagte es unterliess, das neue bzw. verlängerte Anstellungsverhältnis mit dem Kläger schriftlich zu regeln und unter anderem das Datum des Ablaufs des Anstellungs- verhältnisses festzulegen. Wie gesehen (lit. a hievor) werden jedoch Lehrbeauftragte mit einem Jahresauftrag oder auch nur auf kürzere Zeit befristet angestellt. Somit war für den Kläger - obwohl eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehlte - erkennbar, dass sein Anstellungsverhältnis auf Ende Schuljahr auslief und dass eine Erneuerung für das Schuljahr 2002/2003 eine (zumindest still- schweigende) Erneuerung des Anstellungsverhältnisses durch die Beklagte erforderte.

c) Das als Kündigung bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 24. April 2002 stellt damit keine Kündigung dar, sondern eine blosse Mitteilung, dass der Vertrag mit dem Kläger für das folgende Schuljahr nicht erneuert werde. Somit endigte das befristete Arbeits- verhältnis ordentlich mit Ablauf der Frist, d.h. am 31. Juli 2002. Anders als bei Wahlen (vgl. AGVE 2001, S. 520 ff.) besteht analog zum Privatrecht kein (bedingter) Anspruch auf Verlängerung bzw. Erneuerung eines befristeten vertraglichen Anstellungsverhältnisses (Minh Son Nguyen, La fin des rapports de service, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 429). Wird das befristete vertragliche An- stellungsverhältnis wie im vorliegenden Fall nicht erneuert, besteht dementsprechend zum Vornherein auch kein Anspruch auf Entschä- digung. Damit darf auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten werden.