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AGVE 2003 10

Aargau · 2003-01-05 · Deutsch AG

10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive RechtsöffnungMit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussunggeht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über,welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die

Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf

einem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als

Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grund-

sätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommen-

tar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnach-

folger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine

Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung

abgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftli-

che Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen

(Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich

2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem

abtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem

neuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit

2003

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

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nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsver-

hältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der

höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsan-

spruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht

zugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem

Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhalts-

ansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden,

wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem

Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Ge-

meinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 So-

zialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG

2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33

für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau).

Mit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der

Bevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger so-

mit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forde-

rungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber

dem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder

Urteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann

(RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin,

a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner

kann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden

beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet

worden ist, oder die Verjährung anruft und diese eingetreten ist (Art.

81 Abs. 1 SchKG).

b) Mit unbestritten rechtskräftigem Entscheid des Bezirksge-

richtes Z. vom 17. Juni 1993 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner

früheren Ehefrau an den Unterhalt der Tochter N. unter Berücksich-

tigung der Indexierung monatlich vorschüssig Fr. 650.-- zuzüglich

Kinderzulagen bis Ende April 2002 bzw. Fr. 700.-- zuzüglich Kin-

derzulagen ab Mai 2002 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens

bis zum vollendeten 18. Altersjahr und längstens bis zur Mündigkeit,

zu bezahlen. Mit Erklärung vom 10. Dezember 1993 hat die frühere

Ehefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Tochter N. die

Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss Art. 164 ff. OR im Um-

fang von Fr. 560.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1993 zum Zwecke der

2003

Obergericht/Handelsgericht

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Alimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der

Klägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember

1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei

einer abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.--

einen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über

einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag

kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser

nicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw.

gesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der

Ansicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es

vorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhalts-

pflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen.

E. 1a Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die

Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf

einem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als

Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grund-

sätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommen-

tar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnach-

folger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine

Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung

abgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftli-

che Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen

(Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich

2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem

abtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem

neuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit

2003

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

45

nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsver-

hältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der

höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsan-

spruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht

zugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem

Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhalts-

ansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden,

wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem

Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Ge-

meinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 So-

zialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG

2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33

für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau).

Mit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der

Bevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger so-

mit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forde-

rungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber

dem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder

Urteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann

(RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin,

a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner

kann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden

beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet

worden ist, oder die Verjährung anruft und diese eingetreten ist (Art.

81 Abs. 1 SchKG).

E. 1b Mit unbestritten rechtskräftigem Entscheid des Bezirksge- richtes Z. vom 17. Juni 1993 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt der Tochter N. unter Berücksich- tigung der Indexierung monatlich vorschüssig Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen bis Ende April 2002 bzw. Fr. 700.-- zuzüglich Kin- derzulagen ab Mai 2002 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr und längstens bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. Mit Erklärung vom 10. Dezember 1993 hat die frühere Ehefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Tochter N. die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss Art. 164 ff. OR im Um- fang von Fr. 560.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1993 zum Zwecke der 2003 Obergericht/Handelsgericht 46 Alimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember 1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei einer abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser nicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw. gesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es vorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhalts- pflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 05.01.2003 AGVE 2003 10 Argovie Obergericht/Handelsgericht 05.01.2003 AGVE 2003 10 Argovia Obergericht/Handelsgericht 05.01.2003 AGVE 2003 10

10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive RechtsöffnungMit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussunggeht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über,welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder...

AGVE 2003 10 S.44 2003 Obergericht/Handelsgericht 44 [...] 10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung Mit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forde- rungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachge- wiesen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar 2003, i.S. Gemeinde O. ca. W.B. Aus den Erwägungen:

1. a) Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grund- sätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommen- tar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnach- folger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung abgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftli- che Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen (Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem abtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem neuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit 2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsver- hältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsan- spruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht zugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhalts- ansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden, wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Ge- meinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 So- zialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG 2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33 für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau). Mit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger so- mit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forde- rungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder Urteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann (RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner kann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft und diese eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

b) Mit unbestritten rechtskräftigem Entscheid des Bezirksge- richtes Z. vom 17. Juni 1993 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt der Tochter N. unter Berücksich- tigung der Indexierung monatlich vorschüssig Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen bis Ende April 2002 bzw. Fr. 700.-- zuzüglich Kin- derzulagen ab Mai 2002 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr und längstens bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. Mit Erklärung vom 10. Dezember 1993 hat die frühere Ehefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Tochter N. die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss Art. 164 ff. OR im Um- fang von Fr. 560.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1993 zum Zwecke der 2003 Obergericht/Handelsgericht 46 Alimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember 1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei einer abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser nicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw. gesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es vorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhalts- pflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen.