Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.09.2002 AGVE_2002_95
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
- Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur.
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte.
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