Parteientschädigung. - Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist dann offensichtlich unbegründet (§ 36 Abs. 2 VRPG), wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist (Erw. 1). - Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.03.2002 AGVE_2002_93
Parteientschädigung.
- Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist dann offensichtlich unbegründet (§ 36 Abs. 2 VRPG), wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist (Erw. 1).
- Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2).
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