Begründungspflicht. Untersuchungsgrundsatz. - Die Beschwerdeinstanzen sind verpflichtet, strittige behördliche Meinungsäusserungen nicht unbesehen zu übernehmen, sondern kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Prüfung im Entscheid festzuhalten (Erw. 4/a). - Es stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 20 Abs. 1 VRPG) dar, wenn strittige behördliche Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt ohne entsprechende Verifizierung übernommen werden (Erw. 4/b).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.06.2002 AGVE_2002_91
Begründungspflicht. Untersuchungsgrundsatz.
- Die Beschwerdeinstanzen sind verpflichtet, strittige behördliche Meinungsäusserungen nicht unbesehen zu übernehmen, sondern kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Prüfung im Entscheid festzuhalten (Erw. 4/a).
- Es stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 20 Abs. 1 VRPG) dar, wenn strittige behördliche Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt ohne entsprechende Verifizierung übernommen werden (Erw. 4/b).
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