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AGVE_2002_89

Aargau · 2002-03-11 · Deutsch AG

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Arbeits- und Dienstverhältnissen in der evangelisch-reformierten Landeskirche. - Die Kantonsverfassung verpflichtet die Landeskirchen zur Einrichtung eines kircheneigenen Rechtsschutzes zu Gunsten der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden. Die evangelisch-reformierte Landeskirche hat in ihrem Organisationsstatut auf diese Jurisdiktion nicht verzichtet.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.03.2002 AGVE_2002_89

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

- Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Arbeits- und Dienstverhältnissen in der evangelisch-reformierten Landeskirche.

- Die Kantonsverfassung verpflichtet die Landeskirchen zur Einrichtung eines kircheneigenen Rechtsschutzes zu Gunsten der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden. Die evangelisch-reformierte Landeskirche hat in ihrem Organisationsstatut auf diese Jurisdiktion nicht verzichtet.

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