Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Aufgaben und Besetzung der Anwaltskommission; diese ist kein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/b/bb,dd). - Der Anzeiger bzw. die anzeigende Behörde ist nicht Partei im Disziplinarverfahren (Erw. 1/b/dd). - Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw. 1/b,c). - Beruht der Vorwurf ausschliesslich auf der Kombination der Tätigkeiten als Anwalt und als Notar, richtet sich die Zuständigkeit zur Disziplinierung (Anwaltskommission oder Notariatskommission/ Regierungsrat) nach der näheren sachlichen Beziehung (Erw. 2,3).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.12.2002 AGVE_2002_86
Anwaltskommission, Disziplinarverfahren.
- Aufgaben und Besetzung der Anwaltskommission; diese ist kein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/b/bb,dd).
- Der Anzeiger bzw. die anzeigende Behörde ist nicht Partei im Disziplinarverfahren (Erw. 1/b/dd).
- Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw. 1/b,c).
- Beruht der Vorwurf ausschliesslich auf der Kombination der Tätigkeiten als Anwalt und als Notar, richtet sich die Zuständigkeit zur Disziplinierung (Anwaltskommission oder Notariatskommission/ Regierungsrat) nach der näheren sachlichen Beziehung (Erw. 2,3).
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