Entzug des Rechts zur Berufsausübung als Anwalt. - Übergangsrecht: Verhältnis des kantonalen Anwaltsgesetzes zum BGFA (Erw. 1). - Der Entzug des Rechts zur Berufsausübung ist verhältnismässig, wenn der Anwalt nach seinem bisherigen Verhalten nicht mehr vertrauenswürdig ist und eine Disziplinarstrafe keine dauerhafte Besserung verspricht (Erw. 2-5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.09.2002 AGVE_2002_85
Entzug des Rechts zur Berufsausübung als Anwalt.
- Übergangsrecht: Verhältnis des kantonalen Anwaltsgesetzes zum BGFA (Erw. 1).
- Der Entzug des Rechts zur Berufsausübung ist verhältnismässig, wenn der Anwalt nach seinem bisherigen Verhalten nicht mehr vertrauenswürdig ist und eine Disziplinarstrafe keine dauerhafte Besserung verspricht (Erw. 2-5).
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