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AGVE_2002_78

Aargau · 2002-08-15 · Deutsch AG

Bekanntgabe von Subkriterien. - Die Vergabebehörden sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht verpflichtet, im Voraus bekanntzugeben, wie sie die Zuschlagskriterien im Einzelnen zu bewerten gedenken (Erw. 2/a/bb). - Die nachträgliche Unterteilung der Zuschlagskriterien in Subkriterien stellt lediglich ein Hilfsmittel für eine differenzierte Bewertung dar; die einzelnen Subkriterien müssen sich einem in der Ausschreibung ausdrücklich aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen bzw. davon mitumfasst werden (Erw. 2/a/bb). - Frage einer Praxisänderung im Hinblick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung offen gelassen (Erw. 2/a/bb).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.08.2002 AGVE_2002_78

Bekanntgabe von Subkriterien.

- Die Vergabebehörden sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht verpflichtet, im Voraus bekanntzugeben, wie sie die Zuschlagskriterien im Einzelnen zu bewerten gedenken (Erw. 2/a/bb).

- Die nachträgliche Unterteilung der Zuschlagskriterien in Subkriterien stellt lediglich ein Hilfsmittel für eine differenzierte Bewertung dar; die einzelnen Subkriterien müssen sich einem in der Ausschreibung ausdrücklich aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen bzw. davon mitumfasst werden (Erw. 2/a/bb).

- Frage einer Praxisänderung im Hinblick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung offen gelassen (Erw. 2/a/bb).

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