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AGVE_2002_70

Aargau · 2001-12-12 · Deutsch AG

Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG. - Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides im kantonalen Amtsblatt zu laufen. - Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentscheides besteht nicht.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.12.2001 AGVE_2002_70

Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG.

- Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides im kantonalen Amtsblatt zu laufen.

- Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentscheides besteht nicht.

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