Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG. - Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides im kantonalen Amtsblatt zu laufen. - Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentscheides besteht nicht.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.12.2001 AGVE_2002_70
Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG.
- Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides im kantonalen Amtsblatt zu laufen.
- Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentscheides besteht nicht.
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