Einweisung zur Untersuchung; Abklärungsauftrag; Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig. - wird eine Einweisung zur Untersuchung angeordnet, ist das Ergebnis der Untersuchung der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen, damit diese die definitive Anstaltsunterbringung oder die Entlassung des Betroffenen verfügt. - Einweisung zur Untersuchung nur mit konkretem Abklärungsauftrag zulässig. - bei einer Einweisung zur Untersuchung steht noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben sind, weshalb Zwangsmassnahmen bei der Einweisung zur Untersuchung grundsätzlich nicht zulässig sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.02.2002 AGVE_2002_61
Einweisung zur Untersuchung; Abklärungsauftrag; Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig.
- wird eine Einweisung zur Untersuchung angeordnet, ist das Ergebnis der Untersuchung der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen, damit diese die definitive Anstaltsunterbringung oder die Entlassung des Betroffenen verfügt.
- Einweisung zur Untersuchung nur mit konkretem Abklärungsauftrag zulässig.
- bei einer Einweisung zur Untersuchung steht noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben sind, weshalb Zwangsmassnahmen bei der Einweisung zur Untersuchung grundsätzlich nicht zulässig sind.
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