Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedikation. - Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb) - Keine gegen die Grundrechtsgarantie verstossende Behandlung, wenn bei der Motivation eines ambivalenten Patienten zur (medikamentösen) Behandlung dessen Selbstbestimmungsrecht und seine persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden (Erw. 5/c/bb/aaa und bbb). - Die Grenze einer sinnvollen und rechtmässigen Überzeugungsarbeit für eine freiwillige Medikation wird überschritten, wenn die freie Willensbildung des Patienten beeinträchtigt wird, z.B. durch Gewaltanwendung, Drohung oder Täuschung (analoge Anwendung von Art. 28-30 OR) (Erw. 5/c/bb/aaa und bbb).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.09.2002 AGVE_2002_60
Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedikation.
- Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb)
- Keine gegen die Grundrechtsgarantie verstossende Behandlung, wenn bei der Motivation eines ambivalenten Patienten zur (medikamentösen) Behandlung dessen Selbstbestimmungsrecht und seine persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden (Erw. 5/c/bb/aaa und bbb).
- Die Grenze einer sinnvollen und rechtmässigen Überzeugungsarbeit für eine freiwillige Medikation wird überschritten, wenn die freie Willensbildung des Patienten beeinträchtigt wird, z.B. durch Gewaltanwendung, Drohung oder Täuschung (analoge Anwendung von Art. 28-30 OR) (Erw. 5/c/bb/aaa und bbb).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer