Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation. - Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a). - Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b). - Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstaltseinweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a). - Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltseinweisung legitimiert (Erw. 2/c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2002 AGVE_2002_59
Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation.
- Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a).
- Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).
- Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstaltseinweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a).
- Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltseinweisung legitimiert (Erw. 2/c).
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