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AGVE_2002_59

Aargau · 2002-07-09 · Deutsch AG

Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation. - Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a). - Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b). - Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstaltseinweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a). - Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltseinweisung legitimiert (Erw. 2/c).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2002 AGVE_2002_59

Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation.

- Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a).

- Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).

- Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstaltseinweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a).

- Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltseinweisung legitimiert (Erw. 2/c).

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