Buchwert der Geschäftsaktiven. Geschäftlich begründete Aufwendungen. - Wer den Betrieb erbt, muss die Buchwerte (Einkommenssteuerwert) weiterführen. Wenn er neu Buch führt, sind die Anlagewerte für die Eröffnungsbilanz gleich zu berechnen wie beim Erblasser, also unter Berücksichtigung der diesem zuzurechnenden Abschreibungen (Erw. 3). - Wer Taglöhner anstellt, ohne für die Löhne Quittungen ausstellen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Abzug von (geschätzten) Lohnkosten als Aufwendungen (Erw. 4).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.04.2002 AGVE_2002_50
Buchwert der Geschäftsaktiven. Geschäftlich begründete Aufwendungen.
- Wer den Betrieb erbt, muss die Buchwerte (Einkommenssteuerwert) weiterführen. Wenn er neu Buch führt, sind die Anlagewerte für die Eröffnungsbilanz gleich zu berechnen wie beim Erblasser, also unter Berücksichtigung der diesem zuzurechnenden Abschreibungen (Erw. 3).
- Wer Taglöhner anstellt, ohne für die Löhne Quittungen ausstellen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Abzug von (geschätzten) Lohnkosten als Aufwendungen (Erw. 4).
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