Abzug der Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). Verzugszinsen auf Steuerschulden. - Verzugszinsen auf Steuerschulden werden gleich behandelt wie gewöhnliche Schuldzinsen und können deshalb bei Fälligkeit abgezogen werden. Abzugsfähig sind also, ungeachtet der tatsächlichen Zahlung, in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.05.2002 AGVE_2002_48
Abzug der Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). Verzugszinsen auf Steuerschulden.
- Verzugszinsen auf Steuerschulden werden gleich behandelt wie gewöhnliche Schuldzinsen und können deshalb bei Fälligkeit abgezogen werden. Abzugsfähig sind also, ungeachtet der tatsächlichen Zahlung, in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen.
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