Einkommen. Massgeblicher Zeitpunkt der Einkommenserzielung bzw. des Zufliessens von Einkommen. - Verkauf von Geschäftsvermögen. Der Erlös fliesst grundsätzlich mit dem Erwerb der Forderung zu. Ausnahmen bei unsicherer Forderung und wenn die Buchführung, von den Steuerbehörden anerkannt, nach der Ist-Methode erfolgt (Erw. 2/a,b). - Die Misch-Methode liegt näher bei der Soll-Methode als bei der Ist-Methode und rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz, dass schon der Forderungserwerb einkommensbildend ist (Erw. 2/d).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.11.2002 AGVE_2002_46
Einkommen. Massgeblicher Zeitpunkt der Einkommenserzielung bzw. des Zufliessens von Einkommen.
- Verkauf von Geschäftsvermögen. Der Erlös fliesst grundsätzlich mit dem Erwerb der Forderung zu. Ausnahmen bei unsicherer Forderung und wenn die Buchführung, von den Steuerbehörden anerkannt, nach der Ist-Methode erfolgt (Erw. 2/a,b).
- Die Misch-Methode liegt näher bei der Soll-Methode als bei der Ist-Methode und rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz, dass schon der Forderungserwerb einkommensbildend ist (Erw. 2/d).
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