Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - Grundsätze der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug auf Grund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 4). - Die Einsetzung der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen ist rechtmässig (Erw. 2). - Auslegung eines unklaren Dispositivs mit Hilfe der Erwägungen (Erw. 3/b/aa). - Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme endet mit der vollständigen Verbüssung der entsprechenden Strafe, selbst wenn unmittelbar anschliessend eine weitere Freiheitsstrafe (ohne Verbindung mit einer Massnahme) vollzogen wird (Erw. 3/b/cc).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.01.2002 AGVE_2002_42
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- Grundsätze der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug auf Grund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 4).
- Die Einsetzung der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen ist rechtmässig (Erw. 2).
- Auslegung eines unklaren Dispositivs mit Hilfe der Erwägungen (Erw. 3/b/aa).
- Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme endet mit der vollständigen Verbüssung der entsprechenden Strafe, selbst wenn unmittelbar anschliessend eine weitere Freiheitsstrafe (ohne Verbindung mit einer Massnahme) vollzogen wird (Erw. 3/b/cc).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer