33 Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges.Wird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglichder Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzugesangefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingtenStrafvollzuges gestützt auf § 221...
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagte sei nicht
wegen versuchter sexueller Nötigung, sondern wegen versuchter
Vergewaltigung schuldig zu befinden und mit 18 Monaten Gefängnis
2002
Obergericht/Handelsgericht
98
und Fr. 100.-- Busse zu bestrafen, der bedingte Strafvollzug für 10
Tage Gefängnis sei zu widerrufen und es sei eine Landesverweisung
von 8 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, auszu-
sprechen.
Die Zivilklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung
von Fr. 5'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Angeklagten.
b) Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung lediglich
die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3, 7 und 8, nicht aber der Ziff. 5 des
vorinstanzlichen Urteils, wonach dem Angeklagten für die Freiheits-
strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Dies bedeutet
indessen nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu
überprüfen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hängt
eng mit der auszufällenden Strafe zusammen und kann, falls die
Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten im Strafpunkt
Berufung erhebt, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen. In einem
solchen Fall ist das Obergericht an den Strafantrag der Staatsanwalt-
schaft nicht gebunden und kann zum Beispiel, ohne gegen das Verbot
der reformatio in peius zu verstossen (§ 210 StPO), auch eine 18
Monate übersteigende Freiheitsstrafe aussprechen, welche die Ge-
währung des bedingten Strafvollzugs schon in objektiver Hinsicht
ausschliesst (vgl. Werner Dubach, in: Aargauisches Strafprozess-
recht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juris-
tenvereins, Aarau 1961, S. 198).
E. 1a Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagte sei nicht wegen versuchter sexueller Nötigung, sondern wegen versuchter Vergewaltigung schuldig zu befinden und mit 18 Monaten Gefängnis 2002 Obergericht/Handelsgericht 98 und Fr. 100.-- Busse zu bestrafen, der bedingte Strafvollzug für 10 Tage Gefängnis sei zu widerrufen und es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, auszu- sprechen. Die Zivilklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.
E. 1b Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung lediglich die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3, 7 und 8, nicht aber der Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils, wonach dem Angeklagten für die Freiheits- strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hängt eng mit der auszufällenden Strafe zusammen und kann, falls die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten im Strafpunkt Berufung erhebt, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen. In einem solchen Fall ist das Obergericht an den Strafantrag der Staatsanwalt- schaft nicht gebunden und kann zum Beispiel, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (§ 210 StPO), auch eine 18 Monate übersteigende Freiheitsstrafe aussprechen, welche die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs schon in objektiver Hinsicht ausschliesst (vgl. Werner Dubach, in: Aargauisches Strafprozess- recht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juris- tenvereins, Aarau 1961, S. 198).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.12.2002 AGVE 2002 33 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.12.2002 AGVE 2002 33 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.12.2002 AGVE 2002 33
33 Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges.Wird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglichder Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzugesangefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingtenStrafvollzuges gestützt auf § 221...
AGVE 2002 33 S.97 2002 Strafprozessrecht 97 [...] 33 Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Wird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglich der Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. Dezember 2002 in Sachen Staatsanwaltschaft und G.G. gegen E.P. Aus den Erwägungen
1. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagte sei nicht wegen versuchter sexueller Nötigung, sondern wegen versuchter Vergewaltigung schuldig zu befinden und mit 18 Monaten Gefängnis 2002 Obergericht/Handelsgericht 98 und Fr. 100.-- Busse zu bestrafen, der bedingte Strafvollzug für 10 Tage Gefängnis sei zu widerrufen und es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, auszu- sprechen. Die Zivilklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.
b) Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung lediglich die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3, 7 und 8, nicht aber der Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils, wonach dem Angeklagten für die Freiheits- strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hängt eng mit der auszufällenden Strafe zusammen und kann, falls die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten im Strafpunkt Berufung erhebt, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen. In einem solchen Fall ist das Obergericht an den Strafantrag der Staatsanwalt- schaft nicht gebunden und kann zum Beispiel, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (§ 210 StPO), auch eine 18 Monate übersteigende Freiheitsstrafe aussprechen, welche die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs schon in objektiver Hinsicht ausschliesst (vgl. Werner Dubach, in: Aargauisches Strafprozess- recht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juris- tenvereins, Aarau 1961, S. 198).