30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPODie vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet - ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.09.2002 AGVE 2002 30 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.09.2002 AGVE 2002 30 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.09.2002 AGVE 2002 30
30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPODie vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet - ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.
AGVE 2002 30 S.93 2002 Strafprozessrecht 93 [...] 30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist - auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet - ein Erledigungsbe- schluss und somit mit Berufung anzufechten. Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002 i.S. StA gegen M.K.