V. Strafprozessrecht29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPOZeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über dieZeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch beipolizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führtgrundsätzlich zur Ungültigkeit...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 03.07.2002 AGVE 2002 29 Argovie Obergericht/Handelsgericht 03.07.2002 AGVE 2002 29 Argovia Obergericht/Handelsgericht 03.07.2002 AGVE 2002 29
V. Strafprozessrecht29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPOZeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über dieZeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch beipolizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führtgrundsätzlich zur Ungültigkeit...
AGVE 2002 29 S.91 2002 Strafprozessrecht 91 V. Strafprozessrecht 29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt grundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 1. Juli 2002 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen S.B. Aus den Erwägungen
2. c) Die Ehefrau des Angeklagten wurde ein erstes Mal am
21. Juli 2001 durch die Polizei befragt. Eine zweite Einvernahme erfolgte vor Vorinstanz. Der Angeklagte stellt sich in seiner Berufung u.a. auf den Standpunkt, dass seine Ehefrau anlässlich der Befragung durch die Polizei nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerk- sam gemacht worden sei, weshalb deren damaligen Aussagen nicht verwertbar seien. aa) Gemäss § 100 Abs. 1 StPO ist der Zeuge über die Zeugnis- pflicht und die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären. Die vorge- schriebene Belehrung ist Gültigkeitserfordernis, weshalb bei Unter- lassung die betreffende Erklärung formell keine Zeugenaussage ist (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, N. 2 zu § 100 Abs. 1 StPO; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999, N 9 zu § 60). Gestützt auf § 103 Abs. 1 StPO ist das Versäumte nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung oder Änderung der Aussage zu geben, wenn der einvernehmende Beamte feststellt, dass der Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe oder 2002 Obergericht/Handelsgericht 92 die Wahrheitspflicht nicht belehrt worden ist. Ist die Nachholung nicht möglich oder ändert oder verweigert der Zeuge die Aussage, so ist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu behandeln (§ 103 Abs. 2 StPO). Zwar kann nach der Aargauischen Strafprozessordnung eine Person, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von der Polizei als Auskunftsperson befragt werden, ohne dass sie darauf hingewie- sen werden müsste, dass sie die Aussage verweigern könne, da ge- mäss § 105 Abs. 2 StPO auf die Einvernahme von Auskunftsperso- nen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar sind. Allerdings gehen Lehre und teilweise auch die Praxis davon aus, dass die Bestimmung betreffend das Zeugnisverweigerungsrecht - soll ihr Sinn und Zweck nicht ausge- höhlt werden - sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten sei und deren Missachtung zur Ungültigkeit bzw. Unver- wertbarkeit der betreffenden Aussagen führe. Immerhin könne ein diesbezüglicher Mangel bzw. die Ungültigkeit der Aussagen dadurch beseitigt werden, dass die betreffende Befragung unter Nachholung des seinerzeit unterbliebenen Hinweises sowie unter der zusätzlichen Bedingung, dass der Betroffene bei dieser Gelegenheit auf die Aus- übung seines Aussageverweigerungsrechts verzichte, in ihrer Ge- samtheit wiederholt werde. Verweigere oder ändere der Zeuge dabei die Aussage, so sei das ursprüngliche Zeugnis insoweit als ungültig zu behandeln (vgl. zum Ganzen ZR 96 [1997] Nr. 45, S. 120 ff. mit Hinweisen). bb) Der in den Akten vorhandene Polizeirapport enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich der polizeilichen Befragungen auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Fest steht hingegen, dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihr Zeugnisver- weigerungsrecht Aussagen gemacht hat, wobei die vor Vorinstanz gemachten Angaben teilweise anders ausgefallen sind als jene, wel- che sie noch vor der Polizei gemacht hat. Gestützt auf die oben dar- gelegte Meinung der Lehre und teilweise auch der Praxis sind die §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 StPO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und ist nach Meinung des Obergerichts - soll Sinn und 2002 Strafprozessrecht 93 Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden - von der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten vor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre vor Gericht gemachten Angaben.