17 § 125 ZPO.Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern regelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch füraktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessenkeine Nachfrist...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.09.2002 AGVE 2002 17 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.09.2002 AGVE 2002 17 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.09.2002 AGVE 2002 17
17 § 125 ZPO.Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern regelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch füraktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessenkeine Nachfrist...
AGVE 2002 17 S.68 2002 Obergericht/Handelsgericht 68 [...] 17 § 125 ZPO. Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Be- rechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern re- gelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für aktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen keine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da ein Anwalt weiss oder wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen bele- 2002 Zivilprozessrecht 69 gen und deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge un- aufgefordert Belege einzureichen hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 24. September 2002 in Sachen B. W.-K. Aus den Erwägungen
2. b) Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 500.-- pro Monat zur Vornahme von Rückstellungen für Steuern, ohne weder die Höhe der Steuerpflicht noch eigene Zahlungen zu be- legen. Nach bisheriger Praxis wurde der aktuellen Steuerbelastung der gesuchstellenden Partei mit einem angemessenen Betrag Rech- nung getragen, ohne dass der Nachweis regelmässiger Zahlungen verlangt wurde. Im Sinne einer Präzisierung der Praxis werden künf- tig Rückstellungen für Steuern nur noch in die Berechnung des er- weiterten Existenzminimums einbezogen, wenn die regelmässige Zahlung der bisherigen Steuern belegt ist. Damit werden sie der Pra- xis betreffend die Berücksichtigung von Abzahlungen von früheren Steuerschulden gleichgestellt, die schon bisher vom Nachweis bereits geleisteter Zahlungen abhing. Abweichungen von diesem Grundsatz sind dann möglich, wenn auf andere Art dargetan ist, dass der anzu- rechnende Betrag einer effektiv erfolgten oder noch erfolgenden Leistung der gesuchstellenden Partei entspricht. Während von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in der Regel nicht verlangt werden kann, dass sie mit ihrem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bereits alle notwendigen Belege einreicht, und ihr deshalb - je nach den Umständen im konkreten Fall - in An- wendung des Untersuchungsgrundsatzes Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege anzusetzen ist, gilt dies für anwaltlich vertretene Parteien nicht. Ein Anwalt weiss, dass er sämtliche Behauptungen belegen muss, will er damit vor Gericht gehört werden. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime hat er deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge, die sich nicht bereits aus dem Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- 2002 Obergericht/Handelsgericht 70 tenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Par- tei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzuset- zen.