Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h. Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht. - Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung verfügen. - Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprachheilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in keinem Fall vom Kanton übernommen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 21.08.2002 AGVE_2002_153
Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h. Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht.
- Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung verfügen.
- Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprachheilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in keinem Fall vom Kanton übernommen.
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