123 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG.ist nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen (Erw. 4.1.3.).
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 28.05.2002 AGVE 2002 123 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 28.05.2002 AGVE 2002 123 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 28.05.2002 AGVE 2002 123
123 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG.ist nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen (Erw. 4.1.3.).
AGVE 2002 123 S.502 2002 Schätzungskommission nach Baugesetz 502 123 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG. - Eine Strassenparzelle, die selbst die Erschliessungsanlage darstellt, ist nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen (Erw. 4.1.3.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
28. Mai 2002 in Sachen Ehegatten K. gegen Einwohnergemeinde H. Aus den Erwägungen ...4.1.3. Die Parzellen Y. und Z., die das übrige Strassenareal ausmachen, wurden im Rahmen der Parzellierung für diesen Zweck ausgeschieden. Nachdem sie als solche die Erschliessungsanlage darstellen, sind sie nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen - was es zu verteilen gilt, kann nicht selbst im Verteiler belastet wer- den (...). Dies gilt unabhängig vom Eigentümer - sei es ein Privater oder das Gemeinwesen. (...)