III. Güterregulierung120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässerungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossenschaft erstellt worden waren.Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichenBodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde...
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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 31.05.2002 AGVE 2002 120 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 31.05.2002 AGVE 2002 120 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 31.05.2002 AGVE 2002 120
III. Güterregulierung120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässerungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossenschaft erstellt worden waren.Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichenBodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde...
AGVE 2002 120 S.489 2002 Güterregulierung 489 III. Güterregulierung 120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässe- rungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossen- schaft erstellt worden waren. - Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen hat. - Teile der Bodenverbesserungswerke, die nur einem einzigen Grund- eigentümer dienen, sind nicht gemeinschaftlich im Sinne von § 28 Abs. 1 LwG-AG. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
31. Mai 2002 in Sachen W. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Land- wirtschaft). Aus den Erwägungen 2.2 § 28 Abs. 1 LwG-AG lautet: "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundei- gentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden." Von den Bodenverbesserungsgenossenschaften werden jeweils nur die gemeinschaftlichen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG) Boden- verbesserungsanlagen an die Gemeinden übergeben. Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen Bodenverbesse- rungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen hat. 2002 Landwirtschaftliche Rekurskommission 490 Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gemeinde das Werk, das heisst alle von der BVG A. seinerzeit er- stellten Leitungen in ihr Eigentum überführte; gemeinschaftlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG beziehe sich auf den ganzen Perimeter, womit die Gemeinde alles im Perimeter übernommen habe (...). Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme dem Begriff ge- meinschaftlich keine Abgrenzungsfunktion zu, was nach Auffassung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte. Konkretere Aussagen zu den Intentionen des Gesetzgebers lassen sich lediglich deshalb nicht ma- chen, weil anlässlich der parlamentarischen Beratung keine Wort- meldungen zur Revision des § 28 LwG-AG vorlagen (Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1995, S. 2347, und vom 11. Juni 1996, S. 122 ff.). Die Revision betraf zwar nicht den hier strittigen Begriff. Aber selbst bei der Beratung der ursprünglichen Fassung des Landwirtschaftsgesetzes sind zu § 28 LwG-AG keine Aussagen zum Terminus gemeinschaftlich zu verzeichnen (Protokoll des Grossen Rates vom 6. Mai 1980, S. 2092, und vom 11. November 1980, S. 2503 f.). Weiter ist aufgrund der teleologischen Auslegung (Aus- legung nach Sinn und Zweck) des strittigen Begriffs anzuführen, dass nicht einzusehen ist, weshalb bloss einem Einzelnen dienende Teile eines Bodenverbesserungswerkes von der Gemeinde zu Ei- gentum übernommen und unterhalten werden sollten. Denn ein ent- sprechendes öffentliches Interesse - allgemeine Voraussetzung des staatlichen Handelns (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 450) - hiezu ist nicht ersichtlich. (...). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG nicht für solche Teile der Bodenverbesserungswerke gilt, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen und daher nicht gemeinschaftlich sind. (...)