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AGVE 2002 110

Aargau · 2001-03-21 · Deutsch AG

110 Rechtliches Gehör; Aktenbeizug (§ 127 aStG).dienen, hat sie die Betroffenen darüber zu orientieren.

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Aargau Steuerrekursgericht 21.03.2001 AGVE 2002 110 Argovie Steuerrekursgericht 21.03.2001 AGVE 2002 110 Argovia Steuerrekursgericht 21.03.2001 AGVE 2002 110

110 Rechtliches Gehör; Aktenbeizug (§ 127 aStG).dienen, hat sie die Betroffenen darüber zu orientieren.

AGVE 2002 110 S.437 2002 Kantonale Steuern 437 [...] 110 Rechtliches Gehör; Aktenbeizug (§ 127 aStG). - Zieht die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen darüber zu orientieren. 2002 Steuerrekursgericht 438

21. März 2002 in Sachen R., RV.2001.50011/K 6272 Aus den Erwägungen 4.b) Reicht ein Steuerpflichtiger keine Unterlagen ein, so sind die Steuerbehörden nicht verpflichtet, ihm die Ermessensveranla- gung vor der Eröffnung zur Stellungnahme zu unterbreiten (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, Muri-Bern 1991, N 18 zu § 144 aStG). Zieht jedoch die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, ergibt sich aus der Konsequenz des Aeusserungsrechtes (zu Begriff und Bedeutung vgl. AGVE 1997 S. 373), dass sie die Betroffenen darüber zu orientieren hat, jedenfalls soweit diese den Beizug nicht von sich aus voraussehen mussten (VGE vom 7. Juni 2000 in Sachen L. mit Hinweisen). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermittelten Unterlagen lassen keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten erkennen. Ihr Bei- zug durch die Steuerkommission O. war deshalb nicht voraussehbar. Aus diesem Grund hätte es sich aufgedrängt, vom Rekurrenten eine Stellungnahme zu diesen Dokumenten zu verlangen. Weil die Steu- erbehörden dies unterliessen, haben sie den Anspruch des Rekurren- ten auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Veranlagungsver- fahren verletzt.