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AGVE_2002_108

Aargau · 2002-07-03 · Deutsch AG

Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Massnahme; Kostenauflage. - Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Erw. 2/b/aa). - Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (Erw. 2/b/aa). - Die Massnahmeempfindlichkeit ist bereits im Beschwerdeverfahren hinreichend zu begründen und zu belegen (Erw. 2/b). - Kostenauflage bei Saumseligkeit (Erw. 2/c).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.07.2002 AGVE_2002_108

Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Massnahme; Kostenauflage.

- Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Erw. 2/b/aa).

- Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (Erw. 2/b/aa).

- Die Massnahmeempfindlichkeit ist bereits im Beschwerdeverfahren hinreichend zu begründen und zu belegen (Erw. 2/b).

- Kostenauflage bei Saumseligkeit (Erw. 2/c).

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