Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. - Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE 2000, S. 127 f.) (Erw. I/1). - Rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nur, soweit er ausdrücklich statuiert ist; er ergibt sich insbesondere nicht direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV (Erw. II/1/b).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.09.2002 AGVE_2002_105
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör.
- Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE 2000, S. 127 f.) (Erw. I/1).
- Rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nur, soweit er ausdrücklich statuiert ist; er ergibt sich insbesondere nicht direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV (Erw. II/1/b).
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