102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist.Rechtsmittelbelehrung fehlt.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die definitive
Veranlagungsverfügung 1999/2000 nie zugestellt worden; sie hätten
nur das "Beiblatt zur Veranlagungsverfügung" und die definitive
Steuerrechnung 2000 erhalten. Sie beanstanden in diesem Zusam-
menhang, dass die ihnen zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten, und rügen eine Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht hat hierzu im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten
den Verfügungscharakter der Sendung erkennen können, selbst wenn
ihnen diese nur unvollständig eröffnet worden sein sollte. Sie wären
deshalb gehalten gewesen, sich bei allfälligen Unklarheiten nach den
Anfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen, weshalb es ihnen nach
Treu und Glauben verwehrt sei, sich nachträglich auf eine allfällige
mangelhafte Eröffnung zu berufen.
Diese Argumentation erscheint nicht verfassungswidrig: Die
Höhe des steuerbaren Einkommens der Beschwerdeführer ergibt sich
aus dem fraglichen "Beiblatt", das auch eine detaillierte Zusammen-
stellung der Einkünfte und Abzüge enthält, welche der Veranlagung
zu Grunde liegen, und genau dokumentiert, inwiefern die Einschät-
zung von der Selbstdeklaration der Beschwerdeführer abweicht; der
geschuldete Steuerbetrag ergibt sich sodann ohne weiteres aus der
Steuerrechnung. Die Beschwerdeführer, welche nicht vorbringen, sie
hätten sich über den verbindlichen Charakter der Sendung getäuscht,
verfügten mithin über die für eine Anfechtung der Veranlagung not-
wendigen Daten. Unter den gegebenen Umständen hätten sie, wie
das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, Anlass
gehabt, sich bei der Behörde über den Verbleib der eigentlichen Ver-
anlagungsverfügung und nach Rechtsmittelmöglichkeiten zu erkun-
digen, soweit darüber in einem Steuerveranlagungsverfahren, das
2002
Verwaltungsgericht
420
regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grund-
sätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum
Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden
können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmit-
telfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid
keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Ent-
scheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein
Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist
nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie
lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umstän-
den ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnli-
che Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330
E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Je-
denfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbe-
schränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot
verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine
gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache
müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Be-
schwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich
nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das
Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbe-
lehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge
einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung
fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte
Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2002 AGVE 2002 102
102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist.Rechtsmittelbelehrung fehlt.
AGVE 2002 102 S.418 2002 Verwaltungsgericht 418 [...] 102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist. - Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn durch einen Eröffnungsfehler die Rechtsmittelbelehrung fehlt. 2002 Verwaltungsrechtspflege 419 Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2002 (2P.176/2002) in Sa- chen E.E. gegen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Aus den Erwägungen
3. Die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die definitive Veranlagungsverfügung 1999/2000 nie zugestellt worden; sie hätten nur das "Beiblatt zur Veranlagungsverfügung" und die definitive Steuerrechnung 2000 erhalten. Sie beanstanden in diesem Zusam- menhang, dass die ihnen zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten, und rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten den Verfügungscharakter der Sendung erkennen können, selbst wenn ihnen diese nur unvollständig eröffnet worden sein sollte. Sie wären deshalb gehalten gewesen, sich bei allfälligen Unklarheiten nach den Anfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen, weshalb es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich nachträglich auf eine allfällige mangelhafte Eröffnung zu berufen. Diese Argumentation erscheint nicht verfassungswidrig: Die Höhe des steuerbaren Einkommens der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem fraglichen "Beiblatt", das auch eine detaillierte Zusammen- stellung der Einkünfte und Abzüge enthält, welche der Veranlagung zu Grunde liegen, und genau dokumentiert, inwiefern die Einschät- zung von der Selbstdeklaration der Beschwerdeführer abweicht; der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich sodann ohne weiteres aus der Steuerrechnung. Die Beschwerdeführer, welche nicht vorbringen, sie hätten sich über den verbindlichen Charakter der Sendung getäuscht, verfügten mithin über die für eine Anfechtung der Veranlagung not- wendigen Daten. Unter den gegebenen Umständen hätten sie, wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, Anlass gehabt, sich bei der Behörde über den Verbleib der eigentlichen Ver- anlagungsverfügung und nach Rechtsmittelmöglichkeiten zu erkun- digen, soweit darüber in einem Steuerveranlagungsverfahren, das 2002 Verwaltungsgericht 420 regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grund- sätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmit- telfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Ent- scheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umstän- den ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnli- che Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330 E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Je- denfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbe- schränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Be- schwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbe- lehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war.