10 Art. 84 Abs. 2 SchKG.Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPOzuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht dieBeschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.07.2002 AGVE 2002 10 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.07.2002 AGVE 2002 10 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.07.2002 AGVE 2002 10
10 Art. 84 Abs. 2 SchKG.Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPOzuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht dieBeschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde...
AGVE 2002 10 S.55 2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 55 [...] 10 Art. 84 Abs. 2 SchKG. Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht an- wendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichts- beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Ober- gerichts erhoben werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2002 in Sachen T. gegen G. AG.