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AGVE 2001 95

Aargau · 2001-01-18 · Deutsch AG

95 Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. aaStG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 18.01.2000 AGVE 2001 95 Argovie Steuerrekursgericht 18.01.2000 AGVE 2001 95 Argovia Steuerrekursgericht 18.01.2000 AGVE 2001 95

95 Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. aaStG).

AGVE 2001 95 S.417 2001 Kantonale Steuern 417 [...] 95 Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG). - Keine Verlustverrechnung bei Jahressteuer.

18. Januar 2001 in Sachen Sch., RV.2000.50212/K 6243 Aus den Erwägungen

4. a) Der Rekurrent erhielt anfangs 1997 infolge Austritts aus einer Anwaltskanzlei eine Kapitalzahlung aus 2. Säule im Betrag von Fr. 125'111.40. Die Vorinstanz hat darauf eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B erhoben. Die Rekurrenten beantragen, es sei das steuer- bare Einkommen aus Kapitalabfindung auf Fr. 0.-- festzusetzen. Sie begründen dies mit einem Verlustvortrag von Fr. 20'763'100.-- aus 2001 Steuerrekursgericht 418 den Jahren 1994 - 1996, welcher auch bei einer Jahressteuer zu be- rücksichtigen sei. Zu prüfen ist also, ob bei der auf einer Kapital- zahlung aus 2. Säule erhobenen Jahressteuer im Grundsatz Verluste aus einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen berück- sichtigt werden können.

b) Gemäss § 34 Abs. 3 lit. a aStG unterliegen Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Die Jahressteuer wird getrennt vom übrigen Einkommen be- rechnet. Dies bedeutet, dass das übrige Einkommen des Steuer- pflichtigen nicht berücksichtigt wird bzw. dass die der Jahressteuer unterliegende Leistung das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen nicht beeinflusst. Die Jahressteuer wirkt damit sowohl beim übrigen Einkommen wie auch bei den der Jahressteuer unterliegenden Leistungen progressionsbrechend. Es handelt sich also um einen vom Gesetzgeber für einmalige oder seltene und nicht als "gewöhnliches" Einkommen betrachtete Vermögenszugänge gewollten Einbruch in das Prinzip der Reineinkommensbesteuerung und der Gesamtpro- gression (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 1 ff. zu § 34 aStG). Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens werden überdies die be- sonderen Abzüge und die steuerfreien Beträge (§ 26 Abs. 1 und 4, § 30, § 31 aStG) nicht berücksichtigt (§ 35 Abs. 1 aStG). Die Jah- ressteuer ist daher, vergleichbar mit der Grundstückgewinnsteuer, eine Art "Objektsteuer". Objektsteuern werden unabhängig davon erhoben, ob der betreffende Steuerpflichtige in anderen Bereichen der Einkommenserzielung Verluste - und damit Einbussen der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit - erlitten hat (RGE vom 22. Juni 2000 in Sachen H., mit Hinweis auf E. Höhn/R. Waldburger, Steuer- recht, Band I, 8. Auflage, 1997, Rz 8 zu § 22; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 1 ff. zu § 67 aStG betref- fend Grundstückgewinnsteuer). Es können daher mit Einkünften, die laut Gesetz gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuern sind, keine Geschäftsverluste verrechnet werden (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 6 zu § 29; vgl. auch baselstädtische Steuerpraxis, Band XV, S. 116 ff.). Die Besteuerung einer Kapitalzahlung aus 2. Säule ist trotz an- 2001 Kantonale Steuern 419 derweitig erzielten Verlusten auch gerechtfertigt, weil die ihr zu- grundeliegenden Beiträge an die berufliche Vorsorge gemäss § 26 Abs. 1 aStG vom Roheinkommen abgezogen werden können.