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AGVE 2001 93

Aargau · 2001-10-11 · Deutsch AG

93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG).stellen, wenn er jedes Jahr Beiträge an die Säule 3a abziehenwill.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 11.10.2001 AGVE 2001 93 Argovie Steuerrekursgericht 11.10.2001 AGVE 2001 93 Argovia Steuerrekursgericht 11.10.2001 AGVE 2001 93

93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG).stellen, wenn er jedes Jahr Beiträge an die Säule 3a abziehenwill.

AGVE 2001 93 S.412 2001 Steuerrekursgericht 412 [...] 93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG). - Ein Steuerpflichtiger muss den Geschäftserfolg alljährlich fest- stellen, wenn er jedes Jahr Beiträge an die Säule 3a abziehen will.

11. Oktober 2001 in Sachen H., RV. 2001.50167/K 7163 Aus den Erwägungen

2. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es sei für das Jahr 1997 ein Abzug für die Säule 3a (gemäss Selbstdeklaration Fr. 15'688.--, recte Fr. 16'995.--) zu gewähren.

3. a) Gemäss § 26 Abs. 4 aStG können die Beiträge zum Er- werb von Ansprüchen aus den der beruflichen Vorsorge gleichge- stellten anderen Vorsorgeformen im Sinn und im Umfang von Art. 82 2001 Kantonale Steuern 413 BVG vom Roheinkommen abgezogen werden. Welche Vorsorgefor- men (als sog. Säule 3a) anerkannt und welche Beiträge entsprechend abzugsfähig sind, wird gestützt auf Art. 82 BVG in der Verordnung des Bundesrats über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 näher geregelt. Diese bundesrechtlichen Vorgaben über die Abzugs- berechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen der Säule 3a sind, wie sich aus dem Gesetzestext eindeutig ergibt, auch für das kantonale Recht verbindlich (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 75 zu § 13 aStG). Art. 7 Abs. 1 BVV 3 lautet wie folgt: "1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:

a. jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Ab- satz 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG an- gehören;

b. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören." Voraussetzung für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a ist Erwerbstätigkeit, also in der Regel die Erzielung von Erwerbseinkommen (oder Erwerbsersatzeinkommen), über das die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (Art. 81 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 BVG). Wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt, fällt ein Abzug für das betreffende Jahr dahin (VGE vom 18. August 1999 in Sachen G.; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 51 zu § 26 aStG; StR 1990 S. 482; ASA 54 S. 522; StE 1997 B 27.1 Nr. 21).

b) Die Gewährung eines Abzuges für Vorsorgebeiträge im Jahr 1997 setzt voraus, dass der Rekurrent in diesem Jahr aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Erwerbseinkommen erzielt hat (VGE vom 11. November 1999 in Sachen N.). Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt der Rekurrent dafür die Be- weislast. Diesen Beweis kann er mittels einer für das Jahr 1997 ge- führten und per Ende 1997 abgeschlossenen Buchhaltung oder an- 2001 Steuerrekursgericht 414 derweitigen Aufzeichnungen für das Jahr 1997 im Sinne von § 128 Abs. 4 lit. b aStG erbringen. Aus der vom Rekurrenten eingereichten "Jahresrechnung vom 1.4.1996 bis 31.12.1998 (33 Monate)" ist nicht ersichtlich, ob im Jahr 1997 ein Einkommen erzielt wurde, welches einen Abzug des beantragten Säule 3a-Beitrages zulässt. Daran ver- mag auch der Einwand des Vertreters des Rekurrenten nichts zu än- dern, dass die Umsätze in den Jahren 1997 (Fr. 227'000.--) und 1998 (Fr. 218'000.--) praktisch gleich hoch gewesen und auch die Kosten regelmässig angefallen seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Geschäftsergebnisse in den beiden Jahren etwa gleich gewesen seien. Der Umstand, dass ein Abzug für Vorsorge- beiträge, die mangels genügendem Erwerbseinkommen steuerlich nicht geltend gemacht werden können, nicht in späteren Jahren nach- geholt werden darf (RGE vom 11. November 1999 in Sachen N. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), zeigt, dass betreffend Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge das entsprechende Jahres- und nicht ein überjähriges (Bemessungs-)Periodeneinkommen von ent- scheidender Bedeutung ist. Die Gewährung eines Abzuges für die im Jahr 1997 vom Rekurrenten geleisteten Säule 3a-Beiträge setzt folg- lich voraus, dass durch zeitlich abgegrenzte Aufzeichnungen das von ihm in diesem Jahr erzielte Erwerbseinkommen ermittelt wird. Es ist daher richtig, wenn verlangt wird, dass ein Steuerpflichtiger den Geschäftserfolg alljährlich feststellen muss, wenn er von der freiwil- ligen Säule 3a Gebrauch machen will (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ur- sprung, a.a.O., N 46 zu § 26 aStG mit Hinweis auf ASA 57 S. 137). Wenn der Rekurrent aus Kostengründen eine Jahresrechnung über 33 Monate erstellen liess, so hat er die steuerlichen Folgen selbst zu tragen.