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AGVE 2001 89

Aargau · 2001-08-30 · Deutsch AG

89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG).zesskosten sind abzugsfähig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 30.08.2001 AGVE 2001 89 Argovie Steuerrekursgericht 30.08.2001 AGVE 2001 89 Argovia Steuerrekursgericht 30.08.2001 AGVE 2001 89

89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG).zesskosten sind abzugsfähig.

AGVE 2001 89 S.400 2001 Steuerrekursgericht 400 [...] 89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG). - Durch die Eintreibung von Alimente entstandene Anwalts-/Pro- zesskosten sind abzugsfähig.

30. August 2001 in Sachen B., RV.2001.50090/K 6292 Aus den Erwägungen

2. a) Die Rekurrentin beantragt, es seien die Anwalts- und Pro- zesskosten für die Eintreibung der Alimente zum Abzug zuzulassen.

b) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkom- mens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei- 2001 Kantonale Steuern 401 tere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Be- rufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen möglich bleibt (VGE vom 16. November 2000 in Sachen B.). Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass der Vermögensabgang wesentlich durch den Bereich der Einkommenserzielung verursacht wird. Indizien sind die Notwen- digkeit einer Ausgabe zur Einkommenserzielung, die Verursachung der Ausgabe durch die Einkommenserzielung, die Intensität des Kausalzusammenhangs zwischen einer Ausgabe und der Einkom- menserzielung (AGVE 1995 S. 444). Die Aufwendungen können sich nicht bloss auf das Erwerbseinkommen beziehen, sondern auch auf andere Einkommensarten (z.B. Ersatzeinkommen; Baur/Klö- ti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 3 zu § 24 aStG; RB ZH 1947 Nr. 16). Dem Einwand der Vorinstanz, das Steuergesetz sehe im Zusammenhang mit Alimente (= Ersatzeinkommen) keine Gewinnungskosten vor, kann folglich nicht zugestimmt werden. Der uneingeschränkten Uebernahme eines allgemeinen Begriffs der Aufwendungen in das aargauische Recht sind jedoch Schranken durch den Gesetzeswort- laut gesetzt. Das Gesetz verlangt, dass die Aufwendungen "unmittel- bar notwendig" sein müssen, d.h. Voraussetzung der Einkommenser- zielung sind. Es werden also - vor allem bei Ausgaben, die nicht der Sicherung einer Einkommensquelle dienen - strenge Anforderungen an die Intensität der Kausalkette gestellt. Ein genereller Begriff der Aufwendungen findet seine Grenze auch an der Vielzahl der Sach- verhalte. Er würde einen allgemein gültigen Begriff des steuerbaren Einkommens voraussetzen. Da der aargauische Gesetzgeber auf eine Definition des Einkommens verzichten musste und pragmatisch vor- gegangen ist, ist auch bei den Aufwendungen bis zu einem gewissen Grade ein pragmatisches Vorgehen geboten. Oberstes Ziel ist dabei die Festsetzung des Reineinkommens nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Bemessungszeitraum (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 5 ff. zu § 24 aStG; vgl. auch E. Grüninger/W. Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 250 f.). 2001 Steuerrekursgericht 402 Gesetzgebung und Praxis qualifizieren auch Kosten, welche nicht im strengen Sinn absolut notwendig, d.h. unvermeidbar sind, als "notwendige" Berufskosten. Es kommt für die Abgrenzung darauf an, ob es dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, die Kosten zu vermeiden. Vermeidbare Kosten sind demnach dann "notwendig" im Sinne der Gesetze, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, diese Kosten zu vermeiden. Wenn dagegen die Vermeidung zumutbar ist, handelt es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999, Rz 42 ff. zu § 35).

c) Der Rekurrentin und ihrem Ehemann wurde mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 12. November 1993 das Getrenntleben bewilligt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Re- kurrentin ab 1. Juli 1993 monatlich Fr. 1'800.-- zu bezahlen sowie die Hälfte des Fr. 8'370.-- übersteigenden variablen Einkommens zu überweisen. Aus den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin Mühe hatte, ihre finanziellen Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann durch- zusetzen. Wenn sie unter diesen Umständen die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch nahm, um die Alimente zu erhalten, so ist dies verständlich; es war der Rekurrentin nicht ohne weiteres zumutbar, unter den vorliegenden Umständen auf den Beizug eines Rechtsanwaltes zu verzichten und damit die dadurch angefallenen Kosten zu vermeiden.

d) Zusammenfassend kommt das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass die durch die Eintreibung der Alimente angefallenen Anwalts- bzw. Prozesskosten (soweit sie nicht durch gerichtlich zu- gesprochene Parteientschädigungen ersetzt wurden) zum Abzug zuzulassen sind (vgl. auch StE 1990 B 27.7 Nr. 8, wonach u.a. An- waltshonorare, die eine Privatperson aufwenden muss, um ihren Anspruch auf ungeschmälerte Auszahlung des ihr zustehenden Wit- wengeldes durchzusetzen, absetzbare Kosten sind).