I. Kantonale SteuernA. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13.Dezember 1983 (aStG)86 Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG).Wann beginnt eine selbstständige Erwerbstätigkeit?
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Steuerrekursgericht 13.12.1983 AGVE 2001 86 Argovie Steuerrekursgericht 13.12.1983 AGVE 2001 86 Argovia Steuerrekursgericht 13.12.1983 AGVE 2001 86
I. Kantonale SteuernA. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13.Dezember 1983 (aStG)86 Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG).Wann beginnt eine selbstständige Erwerbstätigkeit?
AGVE 2001 86 S.395 2001 Kantonale Steuern 395 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (aStG) 86 Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG). Wann beginnt eine selbstständige Erwerbstätigkeit?
10. Mai 2001 in Sachen H., RV.1999.50075/K 5363 Aus den Erwägungen
3. c) Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Steuerpflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirt- schaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. RGE vom 14. September 2000 in Sachen W.; RGE vom
17. August 2000 in Sachen D.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen B.). Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften, denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im übrigen alle Merkmale selbständiger Erwerbstä- tigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Es wäre kaum verständlich, wenn beispielsweise ein Steuer- pflichtiger, der zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, bis zum Fliessen der ersten Einkünfte als Nichterwerbstätiger zu gelten hätte. Der Beginn selbständiger Er- werbstätigkeit lässt sich unter Umständen nicht leicht feststellen. Immerhin kann gesagt werden, dass selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sie als solche im Wirtschaftsverkehr 2001 Steuerrekursgericht 396 wahrnehmbar wird (BGE 115 V 170 ff., RGE vom 4. Dezember 1996 in Sachen T.).