Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Beschwerdeentscheide des Regierungsrats in Nutzungsplanungssachen (§ 26 Abs. 1 BauG) können erst zusammen mit dem Genehmigungsentscheid (§ 28 BauG) angefochten werden (§ 6 Abs. 1 ABauV). Dies schliesst auch die direkte Anfechtung des Beschwerdeentscheids beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 53 VRPG aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.04.2001 AGVE_2001_85
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
- Beschwerdeentscheide des Regierungsrats in Nutzungsplanungssachen (§ 26 Abs. 1 BauG) können erst zusammen mit dem Genehmigungsentscheid (§ 28 BauG) angefochten werden (§ 6 Abs. 1 ABauV). Dies schliesst auch die direkte Anfechtung des Beschwerdeentscheids beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 53 VRPG aus.
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