Baubewilligungspflicht. - Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht ist die Frage der Rechtmässigkeit unerheblich (Erw. 1/b). - Ein Wand-Klimagerät hat als Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG zu gelten und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht gemäss § 59 Abs. 1 BauG (Erw. 1/b).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.03.2001 AGVE_2001_64
Baubewilligungspflicht.
- Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht ist die Frage der Rechtmässigkeit unerheblich (Erw. 1/b).
- Ein Wand-Klimagerät hat als Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG zu gelten und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht gemäss § 59 Abs. 1 BauG (Erw. 1/b).
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