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AGVE 2001 6

Aargau · 2001-04-03 · Deutsch AG

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht6 Art. 80 ff. SchKG, Art. 265a SchKG; RechtsöffnungDie Einrede "kein neues Vermögen" ist zu beseitigen, bevor über dieRechtsöffnung entschieden werden kann. Das Betreibungsamt muss denRechtsvorschlag von Amtes wegen dem dafür zuständigen Richtervorlegen. Der Rechtsöffnungsrichter...

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 03.04.2001 AGVE 2001 6 Argovie Obergericht/Handelsgericht 03.04.2001 AGVE 2001 6 Argovia Obergericht/Handelsgericht 03.04.2001 AGVE 2001 6

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht6 Art. 80 ff. SchKG, Art. 265a SchKG; RechtsöffnungDie Einrede "kein neues Vermögen" ist zu beseitigen, bevor über dieRechtsöffnung entschieden werden kann. Das Betreibungsamt muss denRechtsvorschlag von Amtes wegen dem dafür zuständigen Richtervorlegen. Der Rechtsöffnungsrichter...

AGVE 2001 6 S.45 2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 6 Art. 80 ff. SchKG, Art. 265a SchKG; Rechtsöffnung Die Einrede "kein neues Vermögen" ist zu beseitigen, bevor über die Rechtsöffnung entschieden werden kann. Das Betreibungsamt muss den Rechtsvorschlag von Amtes wegen dem dafür zuständigen Richter vorlegen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht vorfrageweise zu prüfen, ob die Einrede in formeller Hinsicht zulässig ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 88 f.; ZR 96 Nr. 56; a.M. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 8 zu Art. 84 SchKG). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 23. April 2001 i.S. W.G. gegen H.J.