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AGVE_2001_53

Aargau · 2001-04-03 · Deutsch AG

Im Bereich der Zwangsmassnahmen steht dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der Ermessenshandhabung nicht zu. Verweigert der Betroffene die medizinisch indizierte, medikamentöse Behandlung und erweist sich eine Zwangsbehandlung als unverhältnismässig, so ist er in der Regel aus der Klinik zu entlassen.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.04.2001 AGVE_2001_53

Im Bereich der Zwangsmassnahmen steht dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der Ermessenshandhabung nicht zu. Verweigert der Betroffene die medizinisch indizierte, medikamentöse Behandlung und erweist sich eine Zwangsbehandlung als unverhältnismässig, so ist er in der Regel aus der Klinik zu entlassen.

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