Veranlagung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand (§ 144 Abs. 2 StG). - Mittelflussrechnung, wenn eine Buchhaltung geführt wird (Erw. 3/a, b/aa). - In der Regel ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand jedenfalls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht (Erw. 3/b/bb).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.03.2001 AGVE_2001_49
Veranlagung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand (§ 144 Abs. 2 StG).
- Mittelflussrechnung, wenn eine Buchhaltung geführt wird (Erw. 3/a, b/aa).
- In der Regel ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand jedenfalls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht (Erw. 3/b/bb).
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