Geschäfts-/Privatvermögen. Steuernachfolge. Übergangsbestimmungen. - Für die Steuerjahre bis 2000 ist das Steuergesetz 1983 noch integral, also einschliesslich der Verfahrensbestimmungen, anwendbar (Erw. I/2). - Privatentnahme durch definitive Verpachtung oder bloss vorläufige Verpachtung zur Überbrückung eines Schwebezustands? (Erw. II/1/b/bb). - Der bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erzielte Kapitalgewinn unterliegt der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, wenn er wegen Tod des Steuerpflichtigen nicht während einer ganzen Steuerperiode versteuert wird (Erw. II/2). - Die Steuernachfolge bezieht sich auch auf die Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, selbst wenn diese ihre Ursache im Tod des Steuerpflichtigen hat und erst nachher festgesetzt werden kann (Erw. II/2/c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.05.2001 AGVE_2001_46
Geschäfts-/Privatvermögen. Steuernachfolge. Übergangsbestimmungen.
- Für die Steuerjahre bis 2000 ist das Steuergesetz 1983 noch integral, also einschliesslich der Verfahrensbestimmungen, anwendbar (Erw. I/2).
- Privatentnahme durch definitive Verpachtung oder bloss vorläufige Verpachtung zur Überbrückung eines Schwebezustands? (Erw. II/1/b/bb).
- Der bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erzielte Kapitalgewinn unterliegt der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, wenn er wegen Tod des Steuerpflichtigen nicht während einer ganzen Steuerperiode versteuert wird (Erw. II/2).
- Die Steuernachfolge bezieht sich auch auf die Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, selbst wenn diese ihre Ursache im Tod des Steuerpflichtigen hat und erst nachher festgesetzt werden kann (Erw. II/2/c).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer