C. Nachbarrecht (EGZGB)4 § 88 und 89 EGZGBApfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bisauf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werdendürfen (Erw. 2.c).Ein Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter...
Erwägungen (3 Absätze)
E. 36 C. Nachbarrecht (EGZGB)
4
§ 88 und 89 EGZGB
Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht hö-
her als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bis
auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden
dürfen (Erw. 2.c).
Ein Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen
zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er
auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von
der Grenze unter Schnitt gehalten wird (Erw. 3.c).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001
i.S. K.V.M. und G.M. gegen H.M. und U.A.M.
Aus den Erwägungen
2.c) (...) Apfelbäume zählen zu den Obstbäumen und dürfen
deshalb gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB nur in einer Entfernung von
drei Meter von der Grenze gepflanzt werden. In Analogie zur Recht-
sprechung des Obergerichts (AGVE 1988 S. 23 f.) müssen Apfel-
bäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher
als drei Meter werden, als Zwergbäume betrachtet werden, welche
bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt
werden dürfen. So wie man Linden, die naturgemäss zu den hoch-
stämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen ma-
chen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obst-
bäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der
Folge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige
Bäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respek-
tive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist
dabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die
gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter
2001
Zivilrecht
E. 37 der Schere gehalten werden müssen (AGVE 1988 S. 24 mit Hinwei-
sen). Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Bäume, da diese mass-
gebend für Lichtentzug, Aussicht, Schattenwurf, das Übergreifen von
Wurzeln und Ästen sowie ähnliche Beeinträchtigungen ist und der
Zweck der gesetzlichen Abstandsvorschriften darin besteht, dass
höhere Pflanzen mit Rücksicht auf ihre störenden Einwirkungen
grössere Abstände zum Nachbargrundstück einhalten müssen
(AGVE 1988 S. 24). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen,
dass Obstbäume als Zwergbäume gelten, wenn sie auf einer Höhe
von maximal drei Meter unter der Schere gehalten werden und dies-
falls bis auf ein Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden
dürfen. Es genügt somit, die Beklagten und Widerkläger zu ver-
pflichten, die Apfelbäume auf maximal drei Meter unter der Schere
zu halten. Die Appellation der Kläger ist in diesem Punkt abzuwei-
sen.
(...)
3.c) (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der
Kirschlorbeer wie der Feigenbaum im Entscheid AGVE 1997 S. 61 f.
wie ein Heckenstrauch geschnitten und muss daher nicht zwingend
als Baum qualifiziert werden. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht
aufgrund des Aussehens des Kirschlorbeers auf, da sich dessen
Stamm bereits kurz nach dem Austreten aus dem Boden verzweigt.
Der Kirschlorbeer darf deshalb bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze
zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt
werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Ab-
stand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist § 89 EG ZGB auch nicht
nur auf aneinandergrenzende Gärten, sondern auch auf aneinander-
grenzende Baugrundstücke anwendbar (AGVE 1990 S. 253). Nicht
zu entscheiden ist die Frage, ob es sich bei der Hauswand an der
Grenze der Parzellen 1627 und 1628 um eine Einfriedung im Sinne
von § 89 EG ZGB handelt. Die Kläger haben gestützt auf § 89 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 EG ZGB und die dazu ergangene Recht-
sprechung des Obergerichts das Recht, eine Einfriedung, die nicht
höher ist als 1,8 Meter, bis an die Grenze ihres Grundstücks zu set-
zen. Sie haben zudem gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des
2001
Obergericht/Handelsgericht
E. 38 Obergerichts das Recht, als Einfriedung anstelle einer ganzen Hecke lediglich einen einzelnen Strauch zu pflanzen. Für einen einzelnen Strauch anstelle einer Hecke sind lediglich die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Grünhecken einzuhal- ten, das heisst neben der Beachtung der Maximalhöhe muss die Grünhecke bzw. der Strauch soweit von der Grenze entfernt ge- pflanzt werden, dass bei seiner regelmässigen Pflege keine dauernde Beanspruchung des Nachbargrundstücks Platz greift. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts muss dieser Abstand 40 Zentimeter ab Stockmitte gemessen betragen und zudem muss die Pflanze, um ein schnelles Hinüberwachsen ins Nachbargrundstück zu vermeiden, in einem Abstand von zehn Zentimeter vor der Grenze im Schnitt gehalten werden (AGVE 1997 S. 62). (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.08.2001 AGVE 2001 4 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.08.2001 AGVE 2001 4 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.08.2001 AGVE 2001 4
C. Nachbarrecht (EGZGB)4 § 88 und 89 EGZGBApfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bisauf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werdendürfen (Erw. 2.c).Ein Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter...
AGVE 2001 4 S.36 2001 Obergericht/Handelsgericht 36 C. Nachbarrecht (EGZGB) 4 § 88 und 89 EGZGB Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht hö- her als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen (Erw. 2.c). Ein Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird (Erw. 3.c). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. K.V.M. und G.M. gegen H.M. und U.A.M. Aus den Erwägungen 2.c) (...) Apfelbäume zählen zu den Obstbäumen und dürfen deshalb gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB nur in einer Entfernung von drei Meter von der Grenze gepflanzt werden. In Analogie zur Recht- sprechung des Obergerichts (AGVE 1988 S. 23 f.) müssen Apfel- bäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, als Zwergbäume betrachtet werden, welche bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen. So wie man Linden, die naturgemäss zu den hoch- stämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen ma- chen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obst- bäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der Folge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige Bäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respek- tive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter 2001 Zivilrecht 37 der Schere gehalten werden müssen (AGVE 1988 S. 24 mit Hinwei- sen). Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Bäume, da diese mass- gebend für Lichtentzug, Aussicht, Schattenwurf, das Übergreifen von Wurzeln und Ästen sowie ähnliche Beeinträchtigungen ist und der Zweck der gesetzlichen Abstandsvorschriften darin besteht, dass höhere Pflanzen mit Rücksicht auf ihre störenden Einwirkungen grössere Abstände zum Nachbargrundstück einhalten müssen (AGVE 1988 S. 24). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass Obstbäume als Zwergbäume gelten, wenn sie auf einer Höhe von maximal drei Meter unter der Schere gehalten werden und dies- falls bis auf ein Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen. Es genügt somit, die Beklagten und Widerkläger zu ver- pflichten, die Apfelbäume auf maximal drei Meter unter der Schere zu halten. Die Appellation der Kläger ist in diesem Punkt abzuwei- sen. (...) 3.c) (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Kirschlorbeer wie der Feigenbaum im Entscheid AGVE 1997 S. 61 f. wie ein Heckenstrauch geschnitten und muss daher nicht zwingend als Baum qualifiziert werden. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht aufgrund des Aussehens des Kirschlorbeers auf, da sich dessen Stamm bereits kurz nach dem Austreten aus dem Boden verzweigt. Der Kirschlorbeer darf deshalb bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Ab- stand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist § 89 EG ZGB auch nicht nur auf aneinandergrenzende Gärten, sondern auch auf aneinander- grenzende Baugrundstücke anwendbar (AGVE 1990 S. 253). Nicht zu entscheiden ist die Frage, ob es sich bei der Hauswand an der Grenze der Parzellen 1627 und 1628 um eine Einfriedung im Sinne von § 89 EG ZGB handelt. Die Kläger haben gestützt auf § 89 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 EG ZGB und die dazu ergangene Recht- sprechung des Obergerichts das Recht, eine Einfriedung, die nicht höher ist als 1,8 Meter, bis an die Grenze ihres Grundstücks zu set- zen. Sie haben zudem gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des 2001 Obergericht/Handelsgericht 38 Obergerichts das Recht, als Einfriedung anstelle einer ganzen Hecke lediglich einen einzelnen Strauch zu pflanzen. Für einen einzelnen Strauch anstelle einer Hecke sind lediglich die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Grünhecken einzuhal- ten, das heisst neben der Beachtung der Maximalhöhe muss die Grünhecke bzw. der Strauch soweit von der Grenze entfernt ge- pflanzt werden, dass bei seiner regelmässigen Pflege keine dauernde Beanspruchung des Nachbargrundstücks Platz greift. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts muss dieser Abstand 40 Zentimeter ab Stockmitte gemessen betragen und zudem muss die Pflanze, um ein schnelles Hinüberwachsen ins Nachbargrundstück zu vermeiden, in einem Abstand von zehn Zentimeter vor der Grenze im Schnitt gehalten werden (AGVE 1997 S. 62). (...)