Brandschutz; inzidente Normenkontrolle. - § 90 Abs. 4 KV hat den Sinn eines Verwerfungsmonopols (Erw. 4/a). - Prüfung von § 48 Abs. 2 BSV auf seine Verfassungs- und Gesetzmässigkeit: Gesetzliche Vorgaben zum baulichen und betrieblichen Brandschutz (Erw. 4/b/bb); § 48 Abs. 2 BSV als Ausnahmeregelung für Büro- und Schulbauten (Erw. 4/b/cc/aaa); Begründung für die schematisierende Festlegung eines Grundflächen-Schwellenwerts hinsichtlich der Zulassung offener Treppenanlagen (Erw. 4/b/cc/bbb); die Differenzierung zwischen Büro- und Schulbauten in Bezug auf das Grundflächenkriterium ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen mobilen Brandbelastung sachlich gerechtfertigt (Erw. 4/b/cc/aaa). - Rechtsanwendung: Ausbildung eines Treppenhauses mit Fluchtwegfunktion als Brandabschnitt nach Massgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 BSV (Grundvariante; Erw. 5/a); keine Ersatzmassnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 BSG, weil der Personenschutz die Bereitstellung eines zweiten Fluchtwegs erfordert (Erw. 5/b); Erstellung einer zweiten aussenliegenden Fluchttreppe als Alternativvariante (Erw. 5/c).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.06.2001 AGVE_2001_36
Brandschutz; inzidente Normenkontrolle.
- § 90 Abs. 4 KV hat den Sinn eines Verwerfungsmonopols (Erw. 4/a).
- Prüfung von § 48 Abs. 2 BSV auf seine Verfassungs- und Gesetzmässigkeit: Gesetzliche Vorgaben zum baulichen und betrieblichen Brandschutz (Erw. 4/b/bb); § 48 Abs. 2 BSV als Ausnahmeregelung für Büro- und Schulbauten (Erw. 4/b/cc/aaa); Begründung für die schematisierende Festlegung eines Grundflächen-Schwellenwerts hinsichtlich der Zulassung offener Treppenanlagen (Erw. 4/b/cc/bbb); die Differenzierung zwischen Büro- und Schulbauten in Bezug auf das Grundflächenkriterium ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen mobilen Brandbelastung sachlich gerechtfertigt (Erw. 4/b/cc/aaa).
- Rechtsanwendung: Ausbildung eines Treppenhauses mit Fluchtwegfunktion als Brandabschnitt nach Massgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 BSV (Grundvariante; Erw. 5/a); keine Ersatzmassnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 BSG, weil der Personenschutz die Bereitstellung eines zweiten Fluchtwegs erfordert (Erw. 5/b); Erstellung einer zweiten aussenliegenden Fluchttreppe als Alternativvariante (Erw. 5/c).
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